In den Jahresbericht wurden folgende Entscheidungen aufgenommen:
Entscheidungen des 1. Revisionssenats
BVerwG 1 C 2.10 und 16.10 - Urteile vom 19. April 2011
(Einbürgerung - Rücknahme - Aufenthaltsrecht)
BVerwG 1 C 13.10 - Urteil vom 25. Oktober 2011
(Terrorismus - Unterstützung - Ausweisung)
Entscheidungen des 2. Revisionssenats
BVerwG 2 C 19.10 - Urteil vom 30. Juni 2011
(Beamte - Beförderungsranglisten - Dienstposten)
Entscheidungen des 3. Revisionssenats
BVerwG 3 C 8.10 - Urteil vom 3. März 2011
(Arzneimittel - TCM-Granulate - Einfuhrerlaubnis)
BVerwG 3 C 21.10 und 22.10 - Urteile vom 26. Mai 2011
(Notdienst - Haupt- und Filialapotheken)
Entscheidungen des 4. Revisionssenats
BVerwG 4 C 11.10 - Urteil vom 24. März 2011
(Folgekostenverträge - Rückabwicklung)
Entscheidungen des 5. Revisionssenats
BVerwG 5 C 27.10 - Urteil vom 1. September 2011
(Einbürgerung - Klärung der Identität)
Entscheidungen des 6. Revisionssenats
BVerwG 6 C 9.10 - Urteil vom 17. August 2011
(Mobilfunklizenz - Versteigerung - Widerruf)
BVerwG 6 CN 3.10 - Urteil vom 23. März 2011
(Studienplätze - Vergabe von Restkapazitäten)
BVerwG 6 C 20.10 - Urteil vom 30. November 2011
(Schule - Islam - rituelles Gebet)
Entscheidungen des 7. Revisionssenats
BVerwG 7 C 7.10 - Urteil vom 28. Juli 2011
(Greenpeace - "Steine vor Sylt")
BVerwG 7 C 12.10 - Urteil vom 24. November 2011
(Kulturgutschutz - Vermögensrestitution)
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
(Bundesministerien - Informationsfreiheit)
Entscheidungen des 8. Revisionssenats
BVerwG 8 C 50.09 und 51.09 - Urteile vom 23. Februar 2011
(Tankstellen - Alkoholverkauf)
BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 1. Juni 2011
(Sportwetten - Glücksspiel - Internet - Vertriebsverbot)
Entscheidungen des 9. Revisionssenats
BVerwG 9 A 8.10 - Urteil vom 3. März 2011
(Autobahn A 3 - Würzburg - Ausbau der bestehenden Trasse)
BVerwG 9 A 12.10, 14.10 und 17.10 - Urteile vom 14. Juli 2011
(Ortsumgehung Freiberg - FFH-Gebiet)
BVerwG 9 A 23.10 - 27.10 - Urteile vom 24. November 2011
(Autobahn A 281 - Bremen)
Entscheidungen des 10. Revisionssenats
BVerwG 10 C 2.10 - Urteil vom 31. März 2011
(Asylrecht - Widerruf - Kriegsverbrecher)
Entscheidungen des 1. Wehrdienstsenats
BVerwG 1 WB 60.10 - Beschluss vom 24. Mai 2011
(Personalrat - Beteiligung - Verwendungsentscheidung)
Entscheidungen des 2. Wehrdienstsenats
1. Planung und Umwelt
1.3 Ortsumgehung Freiberg - FFH-Gebiet
BVerwG 9 A 12.10, 14.10 und 17.10 - Urteile vom 14. Juli 2011
1.4 Autobahn A 281 - Bremen
BVerwG 9 A 23.10 - 27.10 - Urteile vom 24. November 2011
1.5 Greenpeace - "Steine vor Sylt"
BVerwG 7 C 7.10 - Urteil vom 28. Juli 201
2. Raumordnung und Städtebau
2.1 Folgekostenverträge - Rückabwicklung
BVerwG 4 C 11.10 - Urteil vom 24. März 2011
3. Wirtschaft
3.1 Tankstellen - Alkoholverkauf
BVerwG 8 C 50.09 und 51.09 - Urteile vom 23. Februar 2011
3.2 Sportwetten - Glücksspiel - Internet - Vertriebsverbot
BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 1. Juni 2011
3.3 Mobilfunklizenz - Versteigerung - Widerruf
BVerwG 6 C 9.10 - Urteil vom 17. August 2011
4. Verkehr
5. Gesundheit und Soziales
5.1 Arzneimittel - TCM-Granulate - Einfuhrerlaubnis
BVerwG 3 C 8.10 - Urteil vom 3. März 2011
5.2 Notdienst - Haupt- und Filialapotheken
BVerwG 3 C 21.10 und 22.10 - Urteile vom 26. Mai 2011
6. Bildung, Kultur und Informationsfreiheit
6.1 Studienplätze - Vergabe von Restkapazitäten
BVerwG 6 CN 3.10 - Urteil vom 23. März 2011
6.2 Schule - Islam - rituelles Gebet
BVerwG 6 C 20.10 - Urteil vom 30. November 2011
6.3 Kulturgutschutz - Vermögensrestitution
BVerwG 7 C 12.10 - Urteil vom 24. November 2011
6.4 Bundesministerien - Informationsfreiheit
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
7. Migration, Asyl und Staatsangehörigkeit
7.3 Terrorismus - Unterstützung - Ausweisung
BVerwG 1 C 13.10 - Urteil vom 25. Oktober 2011
7.5 Asylrecht - Widerruf - Kriegsverbrecher
BVerwG 10 C 2.10 - Urteil vom 31. März 2011
7.7 Einbürgerung - Klärung der Identität
BVerwG 5 C 27.10 - Urteil vom 1. September 2011
8. Öffentlicher Dienst
8.3 Beamte - Beförderungsranglisten - Dienstposten
BVerwG 2 C 19.10 - Urteil vom 30. Juni 2011
Die Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen die grundsätzliche Zulassung von Nachtflugbetrieb von 22.00 bis 23.30 Uhr sowie von 5.30 bis 6.00 Uhr auf dem Flughafen Berlin Brandenburg blieben ohne Erfolg. Ursprünglich hatte das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg einen zeitlich unbeschränkten Nachtflugbetrieb zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies im Jahr 2006 beanstandet und vorgegeben, dass von 0.00 bis 5.00 Uhr Flugverkehr grundsätzlich unterbleiben müsse; für die Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr und von 5.00 bis 6.00 Uhr hatte es eine nachvollziehbare Darlegung gefordert, warum der Flugverkehr nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden könne. Die Neuregelung des Nachtflugbetriebs hielt der gerichtlichen Kontrolle stand:
Der Nachtflugbedarf war rechtsfehlerfrei mit der Verkehrsfunktion des Flughafens als einzigem Verkehrsflughafen für die Hauptstadt Berlin und die Metropolregion Berlin-Brandenburg begründet worden. Die Lärmbetroffenheiten durften für die Regelung des Flugbetriebs - anders als für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete - auf der Grundlage von parallelen Abflugrouten ermittelt werden. Etwaige Veränderungen der Lärmbetroffenheiten bei um bis zu 15° abknickenden Abflugstrecken bleiben in einem Unsicherheitsbereich, der bei der Regelung des Flugbetriebs ohnehin mitgedacht werden musste. Der Ausgleich zwischen den Verkehrsinteressen und den Belangen der Anwohner hält sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des der Exekutive zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Schutz der Nachtruhe von 23.30 bis 5.30 Uhr macht es vertretbar, den Lärmschutz am Beginn und am Ende der Nacht weitgehend hinter die Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen. Auch in diesen Zeitsegmenten muss das Schutzkonzept eines Abschwellens des Fluglärms bis zum Beginn der Kernzeit und eines Anschwellens nach deren Ende jedoch weiter durchgeführt werden. Nachdem die Nachtverkehrsprognose einen solchen Trend ohnehin ergeben hatte, durfte von einer weitergehenden Beschränkung des Betriebs einstweilen abgesehen werden. Soweit die Klagen auf weitergehenden passiven Schallschutz und eine weitergehende Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche gerichtet waren, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Durch eine Selbstverpflichtung, nach der erstmaligen Festlegung der Flugrouten die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, hatte das Ministerium zuvor entsprechende Bedenken des Gerichts ausgeräumt.
BVerwG 4 A 4000.09, 4000.10 und 4001.10 - Urteile vom 13. Oktober 2011
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den sechsstreifigen Ausbau der A 3 im Stadtgebiet von Würzburg ab. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, an Stelle des Ausbaus der vorhandenen Autobahn hätte sich eine Verlegung in einen neu zu errichtenden Tunnel aufgedrängt, um die trennende innerstädtische Wirkung des Verkehrsweges aufzuheben. Demgegenüber war es aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde unter den verschiedenen in Rede stehenden Varianten für den Ausbau der bestehenden Trasse entschieden hatte. Als Nachteile der Tunnelvariante durften der Wegfall von Tank- und Rastanlagen, Risiken für die Trinkwasserversorgung, erheblich höhere Baukosten sowie erstmalige Lärmbetroffenheiten in Ansatz gebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, die Kläger seien nicht befugt, als Sachwalter der Stadt an deren Stelle weitergehende städtebauliche Entwicklungsinteressen geltend zu machen.
BVerwG 9 A 8.10 - Urteil vom 3. März 2011
Die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen die Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 und B 173 war erfolgreich. Der Planfeststellungsbeschluss litt an Rechtsfehlern, die zwar nicht seine Aufhebung, wohl aber die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten. Die für ein FFH-Gebiet durchgeführte Verträglichkeitsprüfung hatte ein von der Baumaßnahme betroffenes Teichgebiet fehlerhaft nicht als vollentwickelte Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche eines habitatrechtlich geschützten Lebensraumtyps gewertet und auf dieser Grundlage die mit dem Betrieb der geplanten Straße verbundenen Schadstoffbelastungen der Teiche unzureichend ermittelt und beurteilt. Ferner war es zu Fehlbeurteilungen im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverboten gekommen. Weitere Klagen, mit denen sich Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen sowie gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen bzw. die Trassenführung des Anschlusses der B 101 an die Umgehungsstraße wandten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht dagegen abgewiesen.
BVerwG 9 A 12.10, 14.10 und 17.10 - Urteile vom 14. Juli 2011
Die Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Neubau dieses im Stadtgebiet von Bremen geplanten Autobahnabschnitts blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung konnten sich die Kläger mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen. Das galt auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen waren. Der Neubau der A 281 widersprach auch nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen. Es konnte nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass eine abweichende Darstellung im Flächennutzungsplan beschlossen worden war; die Plantrasse verlief noch innerhalb des Rahmens, den die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung beließ. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den vorgesehenen Wesertunnel nicht als Bohrtunnel zu bauen, sondern im Einschwimm- und Absenkverfahren, welches den Abriss mehrerer Wohnhäuser erforderlich macht. Zwar hatte die Behörde die Interessen der Hauseigentümer, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, nicht hinreichend berücksichtigt. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch trotz des Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt tatsächlich beigemessen hat und auch beimessen durfte, nichts an der Auswahl des bei den Investitions- und Betriebskosten erheblich günstigeren Absenktunnels geändert.
BVerwG 9 A 23.10 - 27.10 - Urteile vom 24. November 2011
Mit diesem Urteil klärte das Bundesverwaltungsgericht die auch behördenintern umstrittene Frage, wer zur Abwehr von Gefahren u.a. für die Fischerei auf Hoher See - also in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland seewärts des Küstenmeeres - zuständig ist, zu Gunsten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Auslöser des Rechtsstreits war eine Greenpeace-Aktion zum Schutz der Meeresumwelt u.a. durch Behinderung der Schleppnetzfischerei. Zu diesem Zweck hatte Greenpeace im Bereich des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Sylter Außenriffs etwa 300 jeweils mindestens 1 m³ große Natursteine versenkt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte diese auf insgesamt 1 000 Steine angelegte Aktion, weil sie gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Gegenstände in die Hohe See einzubringen. Anders als das Verwaltungsgericht Schleswig bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und verwies die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung der geltend gemachten Gefährdung der Fischerei - etwa dadurch, dass sich Netze in den versenkten Steinen verfangen und Schiffe zum Kentern bringen könnten - an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich zum ersten Mal mit dem Hohe-See-Einbringungsgesetz und dem Seeaufgabengesetz. Es erstreckte die darin der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verliehene Befugnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Hoher See auch auf die Verhinderung von Verstößen gegen das Hohe-See-Einbringungsgesetz, soweit die Gefährdung von Schiffen ausgeht oder - wie hier - die Sicherheit von Schiffen betrifft. Damit wird eine Zersplitterung der polizeilichen Zuständigkeiten in dem fraglichen Seegebiet weitgehend verhindert.
BVerwG 7 C 7.10 - Urteil vom 28. Juli 2011
Die beklagte Gemeinde stellte im Jahr 1980 einen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Eching-Ost auf. Durch dessen zunehmende Ausnutzung - bis 1998 ca. zur Hälfte - kam es zu einer Überlastung des überörtlichen Verkehrsnetzes. Die Beklagte beschloss daraufhin, neues Baurecht nur einzuräumen, wenn sich die Bauinteressenten vertraglich zu einem Beitrag zum Bau eines neuen Autobahnzubringers zur A 92 verpflichten. In der Folgezeit schloss die Beklagte mit etlichen Interessenten städtebauliche Verträge ab, u.a. mit den Klägern, die Eigentümer bebauter Grundstücke im Gewerbegebiet Eching-Ost sind. Diese verpflichteten sich gegenüber der Beklagten, sich an den Kosten für die zusätzliche Straßenanbindung des Gewerbegebiets zu beteiligen. Nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu den Vorhaben der Kläger erteilt hatte, zahlten die Kläger die vereinbarten Beträge, forderten sie später aber wieder mit der Begründung zurück, die Verträge seien nichtig. Anders als der Verwaltungsgerichtshof München wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab: Die städtebaulichen Verträge waren wirksam. Dem stand nicht entgegen, dass der Zubringer auch den bisherigen Nutzern des Gewerbegebiets zugute kommt, die, weil sie bereits Baurecht hatten, an den Kosten nicht beteiligt werden konnten. Die Beklagte hatte den Vorteil des Zubringers auch für die Altnutzer und sonstige Verkehrsteilnehmer nicht von den Neunutzern bezahlen lassen, sondern ihn dadurch abgegolten, dass sie eigene Finanzierungsmittel und einen Zuschuss des Freistaats Bayern eingesetzt hatte.
BVerwG 4 C 11.10 - Urteil vom 24. März 2011
In zwei Entscheidungen hatte sich der 4. Senat mit der Zielqualität landesplanerischer Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels zu befassen. Ziele der Raumordnung binden die Gemeinden; sie sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB).
In dem einen Fall - BVerwG 4 CN 4.10 - ging es um einen Bebauungsplan der Gemeinde Kramerhof, der großflächigen Einzelhandel und eine Erweiterung des vorhandenen Einkaufszentrums "Strelapark" in unmittelbarer Nähe zur Hansestadt Stralsund zum Gegenstand hatte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Bebauungsplan zu Recht für unwirksam erklärt hatte, weil entgegen den Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP) kein regionales Einzelhandelsentwicklungskonzept für den Standort vorlag. Ein solches Verfahren der interkommunalen Abstimmung ist nach dem LEP gefordert, wenn - wie hier - eine kleine Gemeinde, die kein zentraler Ort i.S.d. LEP ist, eine Standortentscheidung für großflächigen Einzelhandel trifft, der nach dem sog. Konzentrationsgebot in der Regel Gemeinden vorbehalten ist, die als Ober-, Mittel- ggf. auch Unterzentren eingestuft sind. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Ausnahmen von einer für die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verbindlichen raumordnerischen Zielfestlegung auch von der Durchführung eines Verfahrens abhängig gemacht werden dürfen, wenn die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind.
Der andere Fall - BVerwG 4 CN 9.10 - betraf eine regionalplanerische Agglomerationsregelung. Danach sind mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration als Agglomeration anzusehen, sofern raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind. Das hat zur Folge, dass die im Regionalplan festgelegten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels, insbesondere die Vorgabe, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sind (Konzentrationsgebot), auch auf Einzelhandelsagglomerationen Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verwaltungsgerichtshof Mannheim, der den Bebauungsplan einer Gemeinde mit ca. 2 700 Einwohnern, die keine zentralörtliche Funktion hat, wegen Verstoßes gegen die Agglomerationsregelung für unwirksam erklärt hatte, weil er eine uneingeschränkte Bandbreite von Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3 000 m 2 vorsah. Die Agglomerationsregelung verfolgt einen raumordnungsrechtlich legitimen Zweck. Die Konzentration von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe unterscheidet sich je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen, die von einem oder mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. Die Regelung lässt sich auch im Wege der Bauleitplanung mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten umsetzen: Sie bieten vielfältige Kombinationsmöglichkeiten, mit denen sich neben dem Standort, d.h. der für die Frage der räumlichen Konzentration maßgeblichen Nähe bzw. Entfernung von Baugrundstücken zu vorhandenen Einzelhandelsbetrieben auch die raumordnungsrechtlich verträgliche Betriebsgröße eines Vorhabens bestimmen lässt.
BVerwG 4 CN 4.10 und 9.10 - Urteile vom 22. Juni 2011 und 10. November 2011
Eine Anordnung der Stadt Frankenthal, nach der alkoholische Getränke an Tankstellen im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz war als Landesrecht für das Bundesverwaltungsgericht bindend vom Oberverwaltungsgericht dahingehend ausgelegt worden, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende (Kraftfahrer und deren Mitfahrer) und nur in kleineren Mengen erlaubt ist, weil die gesetzliche Sonderregelung für Tankstellen dem Interesse an der Erhaltung der Mobilität des Kraftfahrzeugverkehrs auch in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr dient. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob diese Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht die Kläger in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Es verneinte dies, weil die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs auf Reisende auch der Wettbewerbsneutralität zugute kommt und die Kläger nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Auch die mengenmäßige Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke steht mit Verfassungsrecht im Einklang, weil es sich um eine zulässige Konkretisierung des vom Ladenöffnungsgesetz verwandten unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge" handelt.
BVerwG 8 C 50.09 und 51.09 - Urteile vom 23. Februar 2011
Die Regelung im Glücksspielstaatsvertrag, dass öffentliche Glücksspiele nicht über das Internet vertrieben und beworben werden dürfen, ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Der Kläger, der Inhaber einer im April 1990 von einer DDR-Behörde erteilten Wettbüro-Erlaubnis ist, hatte sich gegen das durch die Regierung von Mittelfranken verhängte Verbot gewandt, Glücksspiele über das Internet zu vermitteln, zu vertreiben und dafür zu werben, soweit die Webinhalte vom Freistaat Bayern aus abrufbar sind. Die Behörde hatte sich hierfür auf die in dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierten generellen Internet-Vertriebs- und Internet-Werbeverbote für öffentliche Glücksspiele berufen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass diese Internet-Verbote nicht nur von den staatlichen oder staatlich beherrschten Monopolanbietern, sondern auch von privaten Wettanbietern und -vermittlern einschließlich der Inhaber von DDR-Wettbüro-Erlaubnissen zu beachten sind. Diese Verbote, die für Pferderennwetten gleichermaßen gelten, sind mit dem Grundgesetz und mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar.
BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 1. Juni 2011
In einem Verfahren aus dem Telekommunikationsrecht war einer der wohl höchsten Geldbeträge eingeklagt worden, über die das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Geschichte zu entscheiden hatte. Es ging um rund 8,4 Mrd. €. Zu diesem Betrag erhielt die Klägerin, ein Mobilfunkunternehmen, bei der Versteigerung von UMTS-Funkfrequenzen im Jahr 2000 den Zuschlag für die Erteilung einer bundesweiten Mobilfunklizenz mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 und einer Ausstattung von zwei Frequenzblöcken. Gemäß der Lizenzurkunde war die Klägerin verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2005 herzustellen. In der Folgezeit stellte die Klägerin jedoch ihre Tätigkeit als Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen ein, entließ den größten Teil ihrer Belegschaft und entfaltete keine Sendetätigkeit in den ihr zugeteilten Frequenzen. Die Bundesnetzagentur widerrief deshalb die Lizenzrechte der Klägerin und den ihr erteilten Frequenzzuteilungsbescheid. Die Klägerin erhob gegen den Widerruf Klage und forderte von der beklagten Bundesrepublik die Rückzahlung des Zuschlagspreises.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Weil die Klägerin die ihr auferlegte Versorgungspflicht, die in ihren unternehmerischen Risikobereich fiel, nicht erfüllt hatte, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das unbenutzte Frequenzspektrum zurückzuerlangen, um es dem Markt erneut zur Verfügung zu stellen. Da das Frequenznutzungsrecht der Klägerin von vornherein mit der Einschränkung belastet war, dass die Klägerin von ihm nur nach Maßgabe der auferlegten Versorgungspflicht Gebrauch machen durfte, berechtigte der Widerruf auch nicht zur Rückforderung des Zuschlagspreises.
BVerwG 6 C 9.10 - Urteil vom 17. August 2011
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung, soweit sie die selbstständige Ausübung des Dachdeckerberufs im stehenden Gewerbe grundsätzlich nur zulässt, wenn der Gewerbetreibende die Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder eine sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung nachweist ("Altgesellenregelung"). Diese Einschränkung der Berufsfreiheit ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte, insbesondere Kunden, vor den Gefahren zu schützen, die mit einer unqualifizierten Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden wären. Die Zugangsbeschränkung führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Die berufspraktische Qualifizierung als "Altgeselle" ist im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend und entspricht im Wesentlichen den Anforderungen, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. Inländer werden durch die Zugangsregelung nicht unzulässig diskriminiert.
Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Klagen auf Feststellung, dass eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit ohne Meisterprüfung, ohne Altgesellenqualifikation und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf, grundsätzlich gegen die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten sind. Klagen auf Eintragung in die Handwerksrolle sowie wegen der Änderung oder Löschung von Eintragungen sind dagegen nach wie vor gegen die Handwerkskammer zu erheben.
BVerwG 8 C 8.10 und 9.10 - Urteile vom 31. August 2011
Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus einer Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Mio. € beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen. Die Kläger hielten die Abgaben für verfassungswidrig und beriefen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat.
Die Klagen blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Es entschied, dass die Abgaben die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.
BVerwG 3 C 32.10, 3.11 - 6.11, 10.11 und 11.11 - Urteile vom 24. November 2011
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass sich auch Privatpiloten mit Altlizenzen der nunmehr vorgeschriebenen Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu unterziehen haben. Nachdem die Kläger sich geweigert hatten, sich einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem im Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen, wurden ihre Lizenzen widerrufen. Hiergegen wandten die Kläger ein, das Gesetz sei verfassungswidrig. Außerdem enthielten die Neuregelungen keine Rechtsgrundlage dafür, von Piloten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits im Besitz einer Fluglizenz gewesen seien, die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verlangen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Neuregelungen verfassungsgemäß seien. Der dort vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung müssen sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Altlizenzinhaber unterziehen. Stellen sie keinen Antrag auf Überprüfung, verbleiben Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die zum Widerruf der Erlaubnis berechtigen.
BVerwG 3 C 20.10 und 24.10 - Urteile vom 14. April 2011
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nachweislich nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Die Kläger, denen ihre deutschen Fahrerlaubnisse vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen davon aus, die Kläger seien nicht berechtigt, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; sie trugen entsprechende Sperrvermerke in die Führerscheine ein.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, deshalb fehle, weil sie - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich im einen Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen. Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden. Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen ab ihrer Erteilung keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Behördlicher Entscheidungen in den jeweiligen Einzelfällen bedurfte es dafür nicht.
BVerwG 3 C 25.10, 28.10 und 9.11 - Urteile vom 25. August 2011
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Arzneimittel sind. Die Klägerin importierte industriell aufbereitete Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind, zum Verkauf an Apotheken. Die beklagte Behörde nahm an, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr eine Erlaubnis erforderlich ist. Sie untersagte der Klägerin, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies: Das Arzneimittelrecht erfasst nicht nur Medikamente, deren pharmakologische Wirkung zur Wiederherstellung oder Beeinflussung der Körperfunktionen tatsächlich belegt ist (Funktionsarzneimittel), sondern auch Produkte, die als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht werden und dadurch den Eindruck eines Arzneimittels erwecken (sog. Präsentationsarzneimittel). Das dient dem Schutz der Verbraucher vor der Einnahme möglicherweise wirkungsloser oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe. Die von der Klägerin importierten Granulate sind solche Präsentationsarzneimittel; denn sie werden als Heilmittel der chinesischen Medizin zur Verwendung in Apotheken bezeichnet und zu diesem Zweck eingeführt. Der Importeur ist wie ein Hersteller für die Sicherheit und Qualität der von ihm vertriebenen Stoffe verantwortlich. Durch die Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis für Arzneimittel soll sichergestellt werden, dass in Deutschland keine möglicherweise bedenklichen Mittel für die Behandlung menschlicher Krankheiten in den Verkehr gelangen.
BVerwG 3 C 8.10 - Urteil vom 3. März 2011
Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit derselben Apotheke wahrzunehmen. Die Kläger betrieben jeweils eine Hauptapotheke und mehrere Filialapotheken, die reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teilnahmen. Die Anträge der Kläger, die auf ihre Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer ihrer Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die beklagte Landesapothekerkammer ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen ab. Es entschied, dass sich die Beklagte auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst dient der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspricht dies dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen vorzuhalten hat. Es ist deshalb nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis verletzt auch nicht die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes.
BVerwG 3 C 21.10 und 22.10 - Urteile vom 26. Mai 2011
Nach Maßgabe der §§ 91 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sind die Eltern eines Kindes, das Leistungen der Jugendhilfe (etwa in Form der Heimerziehung oder der Vollzeitpflege) erhält, aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Grundlage der Berechnung des Beitrags ist das Einkommen der Eltern. Der 5. Senat entschied, dass bei der Bemessung dieses Beitrags das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu rechnen ist. Der Kläger lebte als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. Für diese Kinder bezog er Kindergeld. Ein Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhielt, war vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht worden. Hierfür zog der beklagte Landkreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran. Dagegen machte der Kläger insbesondere geltend, das Kindergeld für die Geschwister dürfe nicht zu seinem Einkommen gerechnet werden, weil es für diese Kinder bestimmt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung. Nach dem Jugendhilferecht zählen nicht zum Einkommen solche Einkünfte aus staatlichen Leistungen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im Einkommensteuergesetz, dient das Kindergeld in erster Linie der Sicherung "des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung". Das Kindergeld ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird. Dies würde zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden.
BVerwG 5 C 10.10 - Urteil vom 12. Mai 2011
In bestimmten stark nachgefragten Studiengängen - insbesondere in den medizinischen Fächern - werden Studienplätze in einem zentralen Vergabeverfahren innerhalb zuvor für die einzelne Hochschule festgesetzter Zulassungszahlen vergeben. Abgewiesene Studienbewerber führten in der Vergangenheit gegen zumeist alle Hochschulen, die den gewünschten Studiengang anboten, gerichtliche Rechtsschutzverfahren mit der Behauptung, die Kapazität dieser Hochschulen sei fehlerhaft ermittelt und die für sie geltende Zulassungszahl deshalb zu niedrig festgesetzt. Hielt die Kapazitätsberechnung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand, wurden die aufgedeckten Restkapazitäten außerhalb des geregelten Vergabeverfahrens auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, und zwar in der Praxis vielfach durch Losentscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht billigte jetzt eine Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg, die zu einer durchgreifenden Änderung dieser Form der Vergabe von Restkapazitäten führt. Eine Zulassung durch die Universitäten des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen setzt danach einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus; die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze hat sich an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, namentlich an den Ranglisten, die die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen aufgestellt hat. Da die Hochschulen die Aufnahme in die Rangliste auf solche Studienbewerber beschränken können, die im zentralen Vergabeverfahren diese Universität mit vorrangiger Priorität gewählt haben, wird die Möglichkeit des bisherigen "Rundumschlags" beschnitten, durch den flächendeckend alle Hochschulen mit dem gewünschten Studiengang mit Rechtsschutzverfahren überzogen werden konnten.
BVerwG 6 CN 3.10 - Urteil vom 23. März 2011
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Fall aus Berlin mit der Frage zu befassen, ob ein Schüler muslimischen Glaubens in den Pausen zwischen den Unterrichtsstunden im Schulgebäude ein Gebet nach islamischem Ritus verrichten durfte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Insbesondere verlangt das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates nicht, dass die Schule von jeglichen religiösen Bezügen freigehalten wird.
Die Verrichtung von Gebeten in der Schule fand ihre Schranke im konkreten Fall aber in der Wahrung des Schulfriedens. Insoweit war das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, nach denen an der vom Kläger besuchten Schule zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern teilweise sehr heftig Konflikte wegen des Vorwurfs ausgetragen worden waren, nicht den Verhaltensregeln gefolgt zu sein, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergaben. Festgestellt war ferner, dass sich diese ohnehin bestehende Konfliktlage verschärfen würde, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre und deutlich an Präsenz gewönne, während erzieherische Mittel allein nicht genügten, den zu erwartenden erheblichen Konflikten ausreichend zu begegnen und den Schulfrieden zu wahren.
BVerwG 6 C 20.10 - Urteil vom 30. November 2011
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung - Kulturgutschutzgesetz - findet auch auf Vermögenswerte Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung restituiert worden sind.
Im vorliegenden Fall ging es um die "Musikbibliothek Peters", eine wissenschaftliche Spezialbibliothek, die neben musikwissenschaftlichen Standardwerken insbesondere seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker sowie Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister umfasst. Sie war - nach der Enteignung in den Jahren 1938/39 - den Erben des in Auschwitz ermordeten jüdischen Alteigentümers 1993 zurückerstattet worden und zunächst auf vertraglicher Grundlage in der Stadtbibliothek Leipzig und im Bach-Archiv Leipzig verblieben. Nach der Kündigung der Dauerleihverträge durch die Eigentümer leitete das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst 2004 ein Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ein; das hat kraft Gesetzes ein bis zur Unanfechtbarkeit der - noch immer ausstehenden - Eintragungsentscheidung andauerndes Ausfuhrverbot zur Folge.
Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage einiger Miteigentümer blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf vermögensrechtlich restituierte Kunstwerke weder nach dem Vermögensgesetz noch durch Völkerrecht, Unions- oder Verfassungsrecht ausgeschlossen ist. Da die Musikbibliothek auch nicht von vornherein als eintragungswürdiges Kulturgut ausschied, war die Einleitung des Verfahrens nicht zu beanstanden.
BVerwG 7 C 12.10 - Urteil vom 24. November 2011
Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, die Unterlagen beträfen die Regierungstätigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurück. Das Bundesjustizministerium gehört zu den auskunftsverpflichteten Stellen. Die von der Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums ist im Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, nicht angelegt. Der Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung wird durch die gesetzlichen Versagungsgründe und ggf. durch Rückgriff auf einen insoweit ungeschriebenen, von Verfassungs wegen gebotenen Versagungsgrund gewährleistet. In den zu entscheidenden Fällen konnte das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht erkennen, dass Versagungsgründe dem Informationsanspruch entgegenstanden. Losgelöst von solchen Versagungsgründen bestände die Gefahr, dass das Informationsfreiheitsgesetz in weiten Bereichen ins Leere laufen könnte.
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
Der 1. Senat befasste sich erstmals mit den Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nach dem seit April 2010 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwendenden Visakodex (Verordnung Nr. 810/2009).
Die Klägerin des einen Verfahrens, eine marokkanische Staatsangehörige, wollte ihre beiden, seit 2005 beim Vater in Deutschland lebenden minderjährigen Kinder besuchen. Ihren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch der Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Marokko wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat stellte fest, dass die deutschen Auslandsvertretungen nach dem Visakodex bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers kein einheitliches - für das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union gültiges - Visum für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt erteilen dürfen. Auch die Erteilung eines räumlich auf das Bundesgebiet beschränkten Besuchsvisums kommt nur in bestimmten, im Visakodex abschließend aufgeführten Ausnahmefällen in Betracht. Über diese Regelung können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige berücksichtigt werden. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, setzt die Erteilung eines beschränkten Visums wegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung voraus, dass der besondere Schutz familiärer Beziehungen ausnahmsweise Vorrang hat. Im Entscheidungsfall kam der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin bestanden. Ein Ausnahmefall lag nicht vor, da die Klägerin zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit ihren in Deutschland lebenden minderjährigen Kindern nicht zwingend auf einen Besuch in Deutschland angewiesen war.
In dem weiteren Revisionsverfahren, in dem ukrainische Staatsangehörige die Erteilung von Besuchsvisa begehrten, stellte der 1. Senat fest, dass die materiellen Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des Visakodex durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen weder verdrängt noch modifiziert werden.
BVerwG 1 C 1.10 und 15.10 - Urteile vom 11. Januar 2011 und 15. November 2011
Der 1. Senat war in zwei Verfahren mit der Frage befasst, welche Folgen die Rücknahme einer Einbürgerung für den weiteren Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland hat. Mit den Entscheidungen wurde geklärt, dass der frühere unbefristete Aufenthaltstitel mit der Einbürgerung unwirksam wird (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) und nicht wieder auflebt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wegen einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung entzogen wird. Vielmehr bedarf es nach Rücknahme der Einbürgerung der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels. Dabei kommt in besonderen Fällen auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die frühere Niederlassungserlaubnis nicht ebenfalls durch Täuschung erwirkt war. In dem einen Verfahren hatte der aus Pakistan stammende Kläger auch seine frühere Niederlassungserlaubnis durch Täuschung erwirkt. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Abweisung seiner Klage als gerechtfertigt an, die auf Wiedererlangung seines früheren Aufenthaltstitels gerichtet war. Das zweite Verfahren, das die Klage eines Marokkaners auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis als ehemaliger Deutscher betraf, verwies der 1. Senat zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurück, weil dieser weder Feststellungen zu den Umständen des Erwerbs der früheren Niederlassungserlaubnis und der Täuschungshandlung im Einbürgerungsverfahren noch zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 38 AufenthG getroffen hatte.
BVerwG 1 C 2.10 und 16.10 - Urteile vom 19. April 2011
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer wegen Handlungen ausgewiesen werden darf, die als Vorfeldunterstützung des Terrorismus anzusehen sind. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel u.a. dann ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Im entschiedenen Fall ging es um einen aus Bosnien-Herzegowina stammenden Kläger, der der islamischen Vereinigung "Tablighi Jamaat" angehört und deswegen ausgewiesen wurde. Die Vereinigung ist nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1926 im damaligen Britisch-Indien als islamische Erweckungs- und Missionierungsbewegung gegründet worden und soll weltweit 10 bis 12 Mio. Anhänger haben. Nach dem Urteil des 1. Senats hatte der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung zu Recht aufgehoben. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zwecke oder die Tätigkeit von "Tablighi Jamaat" zumindest auch auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen - etwa zur Durchführung von Reisen - reicht hierfür nicht. Der Senat hob weiter hervor, dass die Ausweisungsnorm zwei Unterstützerbegriffe enthält, die voneinander zu unterscheiden sind: Die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung und die individuelle Unterstützung dieser Vereinigung durch den betroffenen Ausländer. Das Erfordernis, dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Für die erforderliche Zugehörigkeit oder Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Ausländer genügt es dagegen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung auf das Vorliegen solcher Umstände rechtfertigen.
BVerwG 1 C 13.10 - Urteil vom 25. Oktober 2011
Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a.) zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG) konkretisierte der 10. Revisionssenat die Voraussetzungen, unter denen eine Flüchtlingsanerkennung wegen veränderter politischer Verhältnisse im Herkunftsland zu widerrufen ist. Nach Unionsrecht erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen sind und der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Der dort angesprochene Schutz des Landes bezieht sich nur auf den Schutz vor Verfolgung. Unerheblich ist deshalb, ob im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist damit grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Allerdings muss die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Dafür muss feststehen, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.
Diese Voraussetzungen bejahte der 10. Revisionssenat in zwei Fällen, in denen die Flüchtlingsanerkennung irakischer Staatsangehöriger allein auf der Asylantragstellung sowie der daraus abgeleiteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins beruhte und die sich hieraus ergebende Furcht vor Verfolgung nach den Feststellungen der Berufungsgerichte inzwischen dauerhaft weggefallen war, ohne dass andere Umstände geltend gemacht worden waren, die eine Verfolgungsfurcht begründen konnten. In weiteren Fällen wurden die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
BVerwG 10 C 3.10, 5.10 - 7.10 und 9.10 - Urteile vom 24. Februar 2011
Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) können auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AsylVfG fallen. Art. 1 F Genfer Flüchtlingskonvention und die maßgebliche Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz enthalten entsprechende Ausschlussgründe; auch das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes versagt demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfaltet. Für den Ausschluss reicht es aus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.
Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda zu Grunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen und im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt worden war. 2001 wurde er Präsident einer Hutu-Exilorganisation (FDLR), die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügte. Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der 10. Revisionssenat bestätigte auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR dafür verantwortlich war. Außerdem sprach viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG).
BVerwG 10 C 2.10 - Urteil vom 31. März 2011
Im Anschluss an seine Urteile vom 29. Juni 2010 (BVerwG 10 C 9.09 und 10.09) präzisierte der 10. Revisionssenat die Voraussetzungen, unter denen von einer extremen Gefahrenlage im Herkunftsland eines Ausländers auszugehen ist, die seiner Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz entgegen stehen, und konkretisierte den Streitgegenstand in Abschiebungsschutzverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied im Berufungsverfahren, dass den Klägern in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Abschiebungsschutz zu gewähren sei, weil sie mangels ausreichender Qualifikation kaum Aussicht hätten, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Weil die Verwaltungsgerichte jeweils nur dieses Abschiebungsverbot bejaht und lediglich das Bundesamt Berufung eingelegt habe, seien weitere Abschiebungsverbote, die nach Unionsrecht begründet sein könnten, im Berufungsverfahren nicht zu prüfen.
Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs auf, weil er den Klägern den nachrangigen nationalen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen habe, ohne zuvor das Vorliegen des - während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen - unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots geprüft und verneint zu haben. Hat das Bundesamt auch über das Vorliegen sonstiger (subsidiärer) Abschiebungsverbote entschieden, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem im August 2007 in Deutschland die Abschiebungsverbote der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt worden sind, grundsätzlich in allen (gerichtlichen) Asylverfahren auch der weitergehende unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz zwingend zu prüfen. In Übergangsfällen, in denen das Bundesamt vor der Umsetzung entschieden hat, ist dieses unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbot nur dann nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, wenn darüber in der Sache entschieden und hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes hatte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, seine Überzeugung auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage gebildet.
BVerwG 10 C 14.10 - 16.10 und 20.10 - Urteile vom 8. September 2011
Der 5. Senat entschied, dass eine Einbürgerung ausscheidet, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt ist und feststeht.
Der Entscheidung lag ein Einbürgerungsbegehren einer kurdischen Volkszugehörigen zugrunde, die mit ihren Eltern und Geschwistern im Mai 1999 wegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei als Asylberechtigte anerkannt wurde und über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Sie und ihre Familie legten keine türkischen Urkunden oder Ausweispapiere vor. In ihrem 2004 ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge fand sich der Hinweis "Identität nicht nachgewiesen". Die Beklagte lehnte den Antrag im Wesentlichen wegen der ungeklärten Identität der Klägerin ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Rechtsstandpunkt der Behörde. Die Identitätsprüfung wird von den die Einbürgerung regelnden Bestimmungen auch bei anerkannten Flüchtlingen unausgesprochen vorausgesetzt. Eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen ist ohne Klärung der Identität nicht möglich. Die Einbürgerungsbehörde ist zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Da das Oberverwaltungsgericht keine abschließende Prüfung der Identität der Klägerin vorgenommen hatte, war der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Prüfung zurückzuverweisen.
BVerwG 5 C 27.10 - Urteil vom 1. September 2011
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte die Pflichten öffentlicher Arbeitgeber bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen und die entschädigungsrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Die Klägerin beider Verfahren hatte Rechtswissenschaft studiert und das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Auf ihre Bewerbung um Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie - so das Baden-Württembergische Justizministerium und das Bayerische Arbeitsministerium - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Sie forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Klägerin einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach zu. Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Berufungsgerichte für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Die unterbliebene Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch, die mit dem Zweiten Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt erworben hatte, begründete die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtete zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre. Zur Klärung der angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkten Entschädigung wies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren an die Berufungsgerichte zurück.
BVerwG 5 C 15.10 und 16.10 - Urteile vom 3. März 2011
Antragsteller war der Personalrat der Zentrale des BND. Er begehrte die Feststellung, dass den Gruppenvertretern der Soldaten im Personalrat bei Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten auch dann ein Anhörungsrecht zustehe, wenn es sich um Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 oder höher handele. Dies wurde ihm vom Präsidenten des BND verwehrt. Eine Beschwerde an den Chef des Bundeskanzleramtes blieb erfolglos.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts wies auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dem Antragsteller stand das von ihm in Anspruch genommene Anhörungsrecht bei dem Wechsel auf einen Dienstposten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts nicht zu, soweit es sich dabei um eine förderliche Verwendung mit dem Ziel der Beförderung handelte. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz, wonach eine Anhörung bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts nicht stattfindet, gilt auch für die Auswahl für einen Dienstposten, die der zeitgleich oder nachfolgend vorgesehenen Beförderung des ausgewählten Bewerbers vorangeht.
BVerwG 1 WB 60.10 - Beschluss vom 24. Mai 2011
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Einreihung Beamter einer bestimmten Besoldungsgruppe in eine (bundesweite) Beförderungsrangliste der Bundeszollverwaltung rechtswidrig war. Beförderungen nach einer solchen Liste verstießen gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Nach dem von der Bundeszollverwaltung angewandten System der Topfwirtschaft war Voraussetzung für eine Beförderung die Einreihung in eine bundesweite Beförderungsrangliste; der Listenplatz entschied über die Person und den Zeitpunkt der nächsten Beförderung. Eine Stellenausschreibung fand nicht statt. Nach der Beförderung änderte sich die Tätigkeit des Beamten nicht. Bei gleicher Gesamtnote entschieden leistungsfremde Auswahlkriterien - wie etwa das Dienstalter oder das Geschlecht - über die Rangfolge. Der Kläger, der nicht zum Zuge gekommen war, klagte auf Neueinreihung in die Liste und hatte beim Verwaltungsgericht und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Inzwischen hatte die Bundeszollverwaltung unter Beibehaltung des Systems der Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten neue Regelungen für die Beförderungen und für die Beurteilungen erlassen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis zu entscheiden.
Die Beförderungsrangliste der Bundeszollverwaltung widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes in mehrfacher Hinsicht. Die Regelung stellte ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Sie bevorzugte Frauen und Schwerbehinderte in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise. Das Auswahlverfahren verfehlte seinen Zweck, weil der Beamte in ein höheres Statusamt befördert wurde, ohne dass sich sein Aufgabenbereich änderte. Ohne vorherige Dienstpostenbewertung stand für die Auswahlentscheidung kein höherwertiges Amt zur Verfügung, auf das sich eine Eignungsprognose richten konnte.
BVerwG 2 C 19.10 - Urteil vom 30. Juni 2011
Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie hatten in den zurückliegenden Jahren wöchentlich durchschnittlich 54 Stunden Dienst geleistet - 23 Stunden Volldienst, 31 Stunden Bereitschaftsdienst - und damit mehr als die nach dem Recht der Europäischen Union zulässigen 48 Wochenstunden. Für diese Jahre wollten sie einen zeitlichen Ausgleich im Umfang von 17 Stunden pro Monat erreichen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten den Klagen im Umfang von sieben Stunden monatlich stattgegeben und dabei die Zeiten des Bereitschaftsdienstes jeweils nur zu 50% angesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Ansprüche der Kläger in vollem Umfang begründet sind. Nach dem Recht der Europäischen Union darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur in einem festgelegten Verfahren ausnahmsweise überschritten werden, was hier nicht geschehen war. Die dauerhafte Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist rechtswidrig und muss deshalb ausgeglichen werden. Dabei muss der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang angesetzt werden; auch ist ein pauschaler Abzug von fünf Mehrarbeitsstunden pro Monat, wie ihn der Dienstherr der Kläger und die Vorinstanzen vorgenommen hatten, nicht zulässig. Den berechtigten Belangen des Dienstherrn auf Wahrung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der zeitliche Ausgleich auf einen längeren Zeitraum gestreckt oder durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt bzw. ergänzt wird.
BVerwG 2 C 32.10 - 37.10 - Urteile vom 29. September 2011
Der Antragsteller, ein Soldat in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter, hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legte für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt waren. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschied, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde vom Bundesverwaltungsgericht außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet worden waren. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.
BVerwG 1 WB 51.10 - Beschluss vom 25. Oktober 2011
Durch Landesgesetz wurden zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen. Ein Teil der in den staatlichen Versorgungsämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuordnungsplänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Entsprechendes war in einem weiteren Landesgesetz für die Umweltverwaltung geregelt.
Zahlreiche Betroffene begehrten die Feststellung, Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geblieben zu sein. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gaben den Klagen statt. Die Revision des beklagten Landes blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die beiden Landesgesetze eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt haben: Die Gesetze bedienten sich für die Überleitung sogenannter Zuordnungspläne, maßen diesen aber nur vorbereitende Bedeutung bei. Damit konnten die Zuordnungspläne die ihnen zugedachte Rechtsfolge nicht herbeiführen und die Gesetze sind unvollständig geblieben. Die Überleitung der Beamten hätte nur durch Einzelakte der Verwaltung bewirkt werden können.
BVerwG 2 C 50.10, 53.10, 65.10 und 70.10 - Urteile vom 24. November 2011
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschied, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht zu beteiligen ist. Weder die Wehrdisziplinarordnung noch das Soldatinnen‑ und Soldatengleichstellungsgesetz enthalten eine Regelung über die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren. Insbesondere bei einem gerichtlichen Disziplinarverfahren handelt es sich um ein ebenso komplexes wie grundrechtsintensives Verfahren. Der Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Soldaten durch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bedürfte daher zum einen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsse der Gesetzgeber auch gesondert regeln, in welcher Form und in welchem Verfahrensstadium die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen wäre. Das Fehlen einer differenzierten Regelung zum Ausgleich kollidierender Interessen des betroffenen Soldaten, wie sie etwa im Widerspruchsrecht nach § 27 Abs. 1 und 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes für die Beteiligung der Vertrauensperson an Disziplinarverfahren vorgesehen ist, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes das gerichtliche Disziplinarverfahren im Blick hatte.
BVerwG 2 WRB 1.11 - Beschluss vom 30. November 2011