Bundesverwaltungsgericht

Wichtige Entscheidungen im Jahr 2012

In der folgenden Übersicht ist eine Auswahl wichtiger Verfahren zusammengestellt, deren Entscheidung für das Jahr 2012 voraussichtlich ansteht. Die Verhandlungstermine sind angegeben, soweit sie bereits feststehen. Alle Termine werden zudem in den monatlichen Terminübersichten noch angekündigt. Dort finden Sie auch die Aktenzeichen der jeweiligen Vorinstanzen.



Zuständigkeit für Befristung der Wirkungen einer Abschiebung

Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannten Flüchtling wegen Unterstützung des KONGRA-GEL?

Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei geringfügiger Beschäftigung

Visum zum Ehegattennachzug zu Unionsbürger bei Verdacht einer Scheinehe

Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug zum Ehemann mit doppelter Staatsangehörigkeit

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung?

Geldausgleich wegen rechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit?

Haben begrenzt dienstfähige Beamte einen Anspruch auf höhere Besoldung als Teilzeitbeamte?

Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall?

Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte?

Kosten für Kampfmittelbeseitigung

Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz

Arzneimittel-Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenhausapotheke und einem 200 km entfernten Krankenhaus

Selbstbedienungsverbot in Apotheken

Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bei Erblindung

Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen

Flughafen Berlin-Brandenburg

Gemeindliche Vorsorgeplanung für Mobilfunkanlagen

Flughafen Frankfurt Main

Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfall-Betriebes

Bebauungsplan: Bezugsgröße für Grundflächenfestsetzungen und Wirksamkeit des Rügefristhinweises

Standortsteuerung für Windenergieanlagen durch Flächennutzungsplan

Trennungsgebot und Konfliktbewältigung

Keine Einbürgerung trotz Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz?

Ausgleichsleistungen für Erben eines Wehrmachtsrichters?

Gewährung von Pflegegeld an die Großeltern eines Kindes?

Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten bei Schulkindern

BAföG für Auslandsstudium bei Wohnsitz in der Schweiz

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation

Herausgabe von Akten an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Verbot des Vereins Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige

Entgelte für den Zugang zu Postfachanlagen

Fotografierverbot von Polizeibeamten im Einsatz

"Nachbarschutz" bei Frequenznutzung

Unlauteres Einwirken auf Prüfungsorgane

Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei beanstandeten Fernsehsendungen

Waffenbesitzverbot trotz fehlenden Waffenbesitzes

Zahlungsverpflichtung wegen Verstoßes gegen die parteienrechtliche Rechenschaftspflicht

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen

Sozialplan bei Schließung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung

Bau der U-Bahnlinie 5 zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor im Bezirk Berlin-Mitte

Klagen gegen den Ausbau der Weser

Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven

Schutz von Zwischenlagern zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gegen Flugzeugabstürze und Beschuss mit Panzerfäusten

Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut

Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung

Anerkennung der Religionsgemeinschaft der Baha′i als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Klagebefugnis gegen die Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra

Planfeststellung für S-Bahn-Station München/Marienhof

Besatzungshoheitliche Enteignung trotz sowjetischen Enteignungsverbots

Klagebefugnis bei kommunalem Wahlprüfungsverfahren

Rücknahme eines Subventionsbescheides gegenüber einer Stadt trotz anderweitiger Vereinbarung

Aktiver NPD-Sympathisant als Bezirksschornsteinfegermeister

Neubau der B 96 auf Rügen

Neubau der B 87 - Ortsumgehung Bad Kösen

Neubau der A 100 in Berlin zwischen Neukölln und Treptower Park

"Bettensteuer"

Heranziehung einer Jagdgenossenschaft bzw. einer Gemeinde zur Jagdsteuer

Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke

Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bei Aktivitäten für die PKK?

Mitbestimmung bei Online-Befragungen in der Bundeswehr



Zuständigkeit für Befristung der Wirkungen einer Abschiebung

Die 1934 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals 1984 nach Deutschland ein und beantragte hier erfolglos Asyl. 1988 wurde sie auf Veranlassung des Landrats des Hochsauerlandkreises (Nordrhein-Westfalen) in die Türkei abgeschoben. 2005 reiste sie erneut ein, betrieb wiederum erfolglos ein Asylverfahren und wurde noch im gleichen Jahr in die Türkei abgeschoben. 2006 beantragte sie beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung der beiden Abschiebungen mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn zu finden. Der Landrat befristete daraufhin die Wirkung der Abschiebung auf den 30. April 2010. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die auf sofortige Befristung gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich mit ihrem Begehren an die Ausländerbehörde des Landes Berlin wenden, wohin sie nach Einreise ziehen wolle. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Befristungsbescheid auf Anregung des Gerichts aufgehoben und der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im Dezember 2009 beantragte die Klägerin die Befristung nunmehr bei dem beklagten Land Berlin. Die von ihr erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, weil es nicht das Land Berlin, sondern den Landrat des Hochsauerlandkreises in Nordrhein-Westfalen für zuständig ansieht. Mit der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht soll die Zuständigkeitsfrage geklärt werden.

BVerwG 1 C 5.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 22. März 2012

Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannten Flüchtling wegen Unterstützung des KONGRA-GEL?

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, nachdem ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt hat. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, da der Kläger als Aktivist des KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan) bekannt sei. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. dem Ausweisungsgrund der Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt (§ 54 Nr. 5 AufenthG), stehe der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat ihr stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch bei anerkannten Flüchtlingen anzuwenden ist.

BVerwG 1 C 8.11

Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei geringfügiger Beschäftigung

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Seit Juni 2004 übt sie eine geringfügige Beschäftigung als Raumpflegerin aus. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund dieser Beschäftigung, für die sie zunächst einen pauschalen Lohn von durchschnittlich 180 € monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von 5½ Stunden erhielt, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09, Genc - NVwZ 2010, 367 ff.) der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung bestätigt. Im Revisionsverfahren ist - in Anknüpfung an die Vorgaben des Gerichtshofs - zu klären, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit im unionsrechtlichen Sinne um eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt.

BVerwG 1 C 10.11

Visum zum Ehegattennachzug zu Unionsbürger bei Verdacht einer Scheinehe

Der Kläger, ein Kosovare, begehrt ein Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau, einer italienischen Staatsangehörigen, die ebenfalls als Klägerin auftritt. Die Eheleute, die sich zuvor nicht gesehen hatten, heirateten im Juli 2007 während eines dreitägigen Besuchsaufenthalts der Klägerin im Kosovo. Auf den Visumantrag des Klägers wurde im Dezember 2007 eine zeitgleiche Befragung des Klägers im Kosovo und der Klägerin durch die Ausländerbehörde in Deutschland durchgeführt. Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Kosovo lehnte den Antrag daraufhin ab, weil es sich nicht um eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem Unionsbürger richte sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, das in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EU (Unionsbürgerrichtlinie) ergangen sei. Danach dürfe die Beklagte vor Erteilung eines Visums nicht - wie hier geschehen - in einem aufwändigen Verfahren mittels Befragung beider Eheleute prüfen, ob die Ehe schutzwürdig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG sei. Unabhängig davon fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die Versagung der Einreise bei einer nur zum Schein eingegangenen Ehe, weil der deutsche Gesetzgeber die in der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Missbrauchsregelung nicht umgesetzt habe. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

BVerwG 1 C 11.11

Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug zum Ehemann mit doppelter Staatsangehörigkeit

Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete 2004 einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile die deutsche und die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin beantragte im Mai 2008 bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft im April 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Klägerin, die vorträgt Analphabetin zu sein, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zugleich den Hilfsantrag, gerichtet auf Erteilung eines Visums zum Spracherwerb, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sich u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 bezogen, das das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Staatsangehörigen als vereinbar mit dem Grundgesetz und mit Europarecht angesehen hat. Es ist der Auffassung, dass das Urteil auf den Nachzug zu einem Ehemann mit deutscher Staatsangehörigkeit übertragbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum es dem Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

BVerwG 1 C 14.11

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung?

Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Seine vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern abgewiesen.

Das Besetzungsverfahren um eine Vorsitzendenstelle war zunächst für längere Zeit unterbrochen worden, damit ein Mitbewerber eine Abordnungszeit am Oberlandesgericht abschließen konnte. Das Bewerberfeld änderte sich im Laufe des Verfahrens. Der Dienstherr entschied sich für einen Mitbewerber des Klägers. Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte der Kläger Erfolg, woraufhin das Besetzungsverfahren abgebrochen wurde. Das Eilverfahren gegen den Abbruch des Besetzungsverfahrens wurde eingestellt, nachdem der Kläger befördert worden war.

Der Senat wird die Frage zu klären haben, ob es bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Schadensersatzansprüche nach Abbruch des Auswahl- und Besetzungsverfahrens gibt und ob eine sachgrundlose Aussetzung des Auswahl- und Bewerbungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch begründet.

BVerwG 2 C 6.11

Geldausgleich wegen rechtswidriger Überschreitung der Höchstarbeitszeit?

Die Kläger sind Feuerwehrbeamte und haben Bereitschaftsdienst in einem Umfang geleistet, der mit unionsrechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stand. Nach Unionsrecht sind aus Gesundheitsschutzgründen regelmäßig höchstens 48 Wochenstunden zulässig, wobei der Bereitschaftsdienst ohne Abschläge einzurechnen ist. Für die zu viel geleisteten Stunden muss in vollem Umfang Freizeitausgleich gewährt werden (vgl. Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 u.a. -).

In 23 Verfahren von Beamten der Hamburger Feuerwehr geht es um die Frage, ob ein Beamter, der unter Verstoß gegen die unionsrechtlich bestimmte Höchstarbeitszeit Dienst geleistet hat, hierfür einen Ausgleich in Geld verlangen kann. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dies bejaht, wenn eine Dienstbefreiung - zum Beispiel wegen Eintritts in den Ruhestand - nicht mehr möglich ist. In einigen Fällen hat es den Zahlungsanspruch auf nationales Recht gestützt, in anderen Fällen auf Unionsrecht. Zum Teil hat das Oberverwaltungsgericht die Ansprüche als verjährt erachtet. Bei der Errechnung des Ausgleichsbetrages hat es die zuviel geleistete Arbeit um monatlich fünf Stunden reduziert und sich im Übrigen an der Höhe der Mehrarbeitsvergütung orientiert, die es um ein Sechstel herabgesetzt hat.

Die Kläger wenden sich mit der Revision gegen die Kürzungen ihres Ausgleichsanspruchs und gegen die Verjährung eines Teils der Ansprüche. In einigen Fällen hat die Beklagte Anschlussrevision eingelegt.

BVerwG 2 C 14.11 u.a.

Haben begrenzt dienstfähige Beamte einen Anspruch auf höhere Besoldung als Teilzeitbeamte?

Die Klägerin ist nur begrenzt dienstfähig, kann also nicht voll arbeiten. Sie beansprucht mit der Begründung, sie setze ihre gesamte, wenn auch nur beschränkt vorhandene Arbeitskraft ein, eine höhere Besoldung, als sie einem in gleichem Zeitumfang beschäftigten Teilzeitbeamten gewährt wird. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die gleiche Besoldung von beschränkt dienstfähigen Beamten und teilzeitbeschäftigten Beamten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

BVerwG 2 C 50.11

Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall?

Der Kläger ist Hauptbrandmeister im Dienst der beklagten Stadt. Er erlitt im Dezember 2008 bei einem Einsatz einen schweren Unfall mit multiplen Verletzungen und Folgekomplikationen. Seit April 2010 war er krankheitsbedingt dienstunfähig. Der Vorfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger beansprucht die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall. Ein solcher setzt voraus, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Ein qualifizierter Dienstunfall berechtigt zum Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts (§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes).

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Situation am Brandort die Diensthandlung des Klägers - Aufsägen eines Fußbodens mit einer Kettensäge in der Annahme, die Nagelreihe in den Bodendielen weise auf einen dem Kläger Halt gebenden Dachbalken hin - objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war und ob der geltend gemachte Anspruch voraussetzt, dass sich der Beamte bewusst einer solchen Lebensgefahr ausgesetzt hat.

BVerwG 2 C 51.11

Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte?

Die Kläger sind als Beamtinnen bzw. Beamte beim Zollkriminalamt tätig. Sie haben in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union - Großbritannien, Spanien, Polen usw. - als Zollverbindungsbeamte Dienst getan. Ihre Aufgabe bestand u.a. darin, im Rahmen von grenzüberschreitenden Verdachtsfällen auf Zoll- und Steuerdelikte bei den Ermittlungsarbeiten im Ausland mitzuwirken. Sie möchten erreichen, dass ihnen für die Zeiten dieser Auslandstätigkeit die so genannte Polizeizulage gezahlt wird. Diese wird Beamten gewährt, die vollzugspolizeiliche Tätigkeiten verrichten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird für eine Vielzahl von Fällen zu klären haben, ob die Arbeit der Kläger im Ausland die Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeiten erfüllt hat, etwa ob sie im Ausland befugt waren, hoheitliche Maßnahmen - insbesondere Zwangsmaßnahmen - auszuführen.

BVerwG 2 C 53.11 u.a.

Kosten für Kampfmittelbeseitigung

Mit seiner Klage fordert das Land Berlin von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von rund 1,3 Mio. €, die das Land in den Jahren 2004 bis 2006 für Testfelduntersuchungen, Sondierungen und die Räumung von Kampfmitteln auf dem Gelände der geschlossenen bzw. zur Schließung vorgesehenen Flughäfen Tempelhof und Tegel aufgewendet hat. Der Flughafen Tegel war im Zweiten Weltkrieg wegen der militärischen Nutzung ein bevorzugtes Ziel von Luftangriffen. Bei seiner Wiederinbetriebnahme nach dem Krieg wurden die im Boden befindlichen Kampfmittel nur bis zu einer geringen Tiefe untersucht und nicht vollständig geräumt. Im Mai 2004 wurden bei Bauarbeiten der Flughafenbetreiberin auf dem Gelände des Flughafens Rüstungsaltlasten gefunden. Das Land veranlasste daraufhin die Beprobung und Räumung der teils im Bundeseigentum, teils im Dritteigentum stehenden Flächen auf seine Kosten. Der Bund lehnte eine Kostenübernahme ab, weil er nach der von Art. 120 des Grundgesetzes in Bezug genommenen Staatspraxis nicht für sie aufzukommen habe. Er macht zur Begründung geltend, die Testfelduntersuchungen und Räumungen hätten keine unmittelbar bestehende Gefahr abwenden sollen, das Land hätte der Flughafenbetreiberin die Beseitigung auf ihre Kosten aufgeben können und die Aufwendungen seien unnötig und in ihrem Umfang überzogen gewesen. Über den Streit hat das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

BVerwG 3 A 1.11

Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm wegen des Auftretens von Masern in einer benachbarten Schule für mehrere Tage untersagt worden war, die eigene Schule zu betreten. Die zuständige Gesundheitsbehörde hatte den Kläger als ansteckungsverdächtig eingestuft, weil er nicht gegen Masern geimpft und eine Vorerkrankung nicht nachgewiesen war. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schulbetretungsverbots stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Begriff des Ansteckungsverdächtigen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu weit gezogen. Mit der Revision macht die Beklagte geltend, dass die Auffassung des Berufungsgerichts dem Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes nicht gerecht werde. Die besondere Gefahrensituation infolge der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern werde nicht hinreichend berücksichtigt.

BVerwG 3 C 16.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 22. März 2012

Arzneimittel-Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenhausapotheke und einem 200 km entfernten Krankenhaus

Die Klägerin betreibt eine Krankenhausapotheke in Münster und beabsichtigt, ein Krankenhaus in Bremen mit Arzneimitteln zu versorgen. Die Genehmigung des darüber geschlossenen Versorgungsvertrags lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass eine unverzügliche Leistungserbringung angesichts der Fahrstrecke von mehreren hundert Kilometern nicht gewährleistet sei. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Vertragsgenehmigung verpflichtet. Die Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrags zwischen einer Apotheke und dem zu versorgenden Krankenhaus hänge nicht davon ab, ob die Apotheke in der räumlichen Nähe des Krankenhauses gelegen sei. Entscheidend sei allein, ob der Vertrag eine ausreichende Versorgung des Patienten und eine hinreichende Beratung des Krankenhauspersonals durch den Apotheker gewährleiste. Davon könne im Fall der Klägerin trotz der Distanz von ca. 215 km ausgegangen werden. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

BVerwG 3 C 24.11

Selbstbedienungsverbot in Apotheken

Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der Beklagte untersagt hat, apothekenpflichtige Arzneimittel in der Selbstbedienung anzubieten. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), wonach der Apothekenpflicht unterliegende Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Kläger sieht sich dadurch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Er macht geltend, nach Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sei es nicht mehr gerechtfertigt, dass sich das Selbstbedienungsverbot auch auf nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel erstrecke. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

BVerwG 3 C 25.11

Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bei Erblindung

Die 1971 geborene Klägerin leidet an einer Netzhautdegeneration und ist seit 2005 vollständig erblindet. Nach erfolgreicher Ablegung der Heilpraktiker-Kenntnisprüfung begehrt sie vom Beklagten die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis unter Wahrung der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen. Der Beklagte lehnte die Erlaubniserteilung mit der Begründung ab, der Klägerin fehle aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf uneingeschränkt auszuüben. Auch eine beschränkte Erlaubnis komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klägerin habe Anspruch darauf, dass ihr alle Heilpraktikertätigkeiten erlaubt würden, bei denen sie sowohl die Feststellung als auch die Behandlung des Leidens ohne fremde Hilfe vornehmen könne. Voraussetzung für die Neubescheidung sei allerdings, dass die Klägerin sich einer ergänzenden Kenntnisprüfung unterziehe, bei der sie unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten bei der Ausübung der Tätigkeit bewusst sei. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Beklagten. Er macht geltend, dass die Erteilung einer beschränkten, an den Fähigkeiten der Klägerin ausgerichteten Heilpraktikererlaubnis mit dem Heilpraktikergesetz unvereinbar sei.

BVerwG 3 C 26.11

Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen

Das Verfahren betrifft die Vergabe von bestimmten Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Köln/Bonn für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017. Die Klägerin hält es für rechtswidrig, dass das für die Auswahlentscheidung zuständige Ministerium für Bauen und Verkehr des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen einer Konkurrentin den Zuschlag erteilt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, die angegriffene Auswahlentscheidung aufgehoben und das beklagte Land zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Auf die Revision der bei der Vergabe erfolgreichen Konkurrentin wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zu klären haben, mit welchem Gewicht bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern die in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind und welche Bedeutung dabei den Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmens und des Betriebsrats beigemessen werden darf.

BVerwG 3 C 32.11

Flughafen Berlin-Brandenburg

Die Gemeinde Kleinmachnow, eine Wohnungsbaugesellschaft und mehrere Anwohner aus Kleinmachnow und Rangsdorf klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" und beantragen Wiedereinsetzung in die bereits verstrichene Klagefrist (BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10 und 7000.11). Anwohner aus Königs Wusterhausen, Zeuthen, Bohnsdorf und Blankenfelde, die bereits im Jahr 2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt hatten, begehren die Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren (BVerwG 4 A 6001.11 und 6002.11). Anwohner aus Zeuthen und Mahlow klagen auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Untersagung des unabhängigen Parallelbetriebs der beiden Start- und Landebahnen (BVerwG 4 A 7001.11 - 7003.11). In allen Verfahren machen die Kläger geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem grundlegenden Fehler leide, weil er bei der Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs von parallelen und nicht - wie dies für den unabhängigen Bahnbetrieb geboten sei - von um mindestens 15° divergierenden Abflugstrecken ausgegangen sei.

BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10, 6001.11 und 6002.11, 7000.11 - 7003.11

Gemeindliche Vorsorgeplanung für Mobilfunkanlagen

Die Klägerin, die auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine Mobilfunkantenne errichten möchte, wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung. Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Klage abgewiesen, weil er die entgegenstehende Veränderungssperre für wirksam hält. Die Veränderungssperre verfolge ein hinreichend konkretisiertes Ziel. Eine gemeindliche Vorsorgeplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne. Hierfür sei eine spezifische, örtliche Schutzbedürftigkeit nicht erforderlich. Mobilfunkanlagen könnten in einem Bebauungsplan sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlagen als auch als gewerbliche Hauptanlagen ausgeschlossen werden. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision im Hinblick auf die angesprochenen Fragen zugelassen.

BVerwG 4 C 1.11

Flughafen Frankfurt Main

Am 18. Dezember 2007 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main festgestellt. Danach ist u.a. vorgesehen, den Flughafen durch den Bau einer weiteren Landebahn nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes und eines (dritten) Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände zu erweitern.

Auf Klagen privater Anlieger, einer Klinik sowie mehrerer Städte (Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim, Rüsselsheim) hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen. Mit den vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen begehren die Kläger die vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Demgegenüber wenden sich das Land Hessen und die beigeladene Fraport AG mit ihren Revisionen gegen die Verpflichtung zur Neuregelung des Nachtflugbetriebes.

BVerwG 4 C 8.09 und 9.09, 1.10 - 6.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 13. März 2012

Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfall-Betriebes

Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebes. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Seveso-II-Richtlinie eingeholt. Ausgehend hiervon wird zu entscheiden sein, ob das Gartencenter - wie von den Vorinstanzen angenommen - im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden darf, weil sich bereits andere Baumärkte nicht oder nur unwesentlich weiter von dem Störfall-Betrieb entfernt befinden.

BVerwG 4 C 11.11 und 12.11

Bebauungsplan: Bezugsgröße für Grundflächenfestsetzungen und Wirksamkeit des Rügefristhinweises

Der Antragsteller wendet sich gegen einen in Hamburg durch Verordnung erlassenen Bebauungsplan, in dem zum ganz überwiegenden Teil ein- und zweigeschossige reine Wohngebiete mit offener Bauweise vorgesehen werden und der als Maß der zulässigen Bebauung u.a. die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen je Baugrundstück festsetzt. Seinen Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg abgewiesen.

Mit seiner Revision wirft der Antragsteller die Frage auf, ob bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage als Bezugsgröße auf das Baugrundstück abgestellt werden darf oder ob es sich um eine rein anlagenbezogene Festsetzung handelt. Darüber hinaus wird zu klären sein, ob der in der Verordnung über den Bebauungsplan verwendete Hinweis, dass die dort im Einzelnen bezeichneten Mängel "unbeachtlich sind, … wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind" den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB (2004) genügt und geeignet ist, die zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB (2004) in Gang zu setzen.

BVerwG 4 CN 5.10

Standortsteuerung für Windenergieanlagen durch Flächennutzungsplan

Die Antragstellerin wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan einer Brandenburgischen Gemeinde, der einerseits Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen, andererseits eine Ausschlusswirkung für den übrigen Geltungsbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) vorsieht. Sie beabsichtigt die Errichtung eines Windparks in einem Bereich, in dem dies ausgeschlossen ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt. Die der Planung zugrundeliegende Abwägung genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit substanziell Raum verschafft, setze die Ermittlung und Bewertung des Größenverhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraus, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen, d.h. der Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, ergeben. Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts müsse die Gemeinde daher diejenigen Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach ihren städtebaulichen Vorstellungen aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche" Tabuzonen), von den "harten" Tabuzonen abgrenzen und dies nachvollziehbar dokumentieren. Diese Anforderungen habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung nicht eingehalten.

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die vom Oberverwaltungsgericht angelegten Maßstäbe seien mit Bundesrecht, darunter der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinden, nicht vereinbar.

BVerwG 4 CN 1.11

Trennungsgebot und Konfliktbewältigung

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Stadt Hannover, der die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ermöglicht. Die Beigeladene beabsichtigt, ihre Tierimpfstoffforschung und -produktion aus den USA nach Europa zu verlagern. Die Antragsteller befürchten Gesundheitsgefahren und unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen. Der Bebauungsplan verzichtet auf eine Konfliktlösung durch räumliche Trennung nach dem sog. Trennungsgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Er erlaubt nur gentechnische Anlagen, die maximal der Sicherheitsstufe 3 nach dem Gentechnikgesetz entsprechen, und verweist die Konfliktlösung im Übrigen in nachfolgende Genehmigungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass das Gentechnikrecht geeignet sei, die Risiken so weit in den Griff zu bekommen, dass ein die Standortentscheidung neuerlich aufwerfender Konflikt bei objektiver Betrachtung nicht vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht wird u.a. zu klären haben, ob der Verzicht auf räumlichen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung mit dem Trennungsgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG) vereinbar ist und ob das Gentechnikgesetz die vom Oberverwaltungsgericht als zulässig erachtete Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren zu bewältigen vermag.

BVerwG 4 CN 3.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 19. April 2012

Keine Einbürgerung trotz Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz?

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt seine Einbürgerung. Die Generalbundesanwaltschaft hatte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der als terroristische Vereinigung eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geführt. Dem Kläger war vorgeworfen worden, er habe Pässe gefälscht, mit denen die PKK illegal tätige Mitglieder ausstatte, denen die Aufgabe zufalle, "Feinde" der Partei zu töten. Das Ermittlungsverfahren war im Jahr 1994 u.a. mit der Begründung eingestellt worden, der hinreichende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne nicht aufrechterhalten werden. Im Februar 1999 war der Kläger als Mitglied einer Gruppe von Kurden festgenommen worden, die versucht hatten, gewaltsam in die Kölner SPD-Geschäftsstelle einzudringen und diese zu besetzen. Aufgrund dieses Vorfalls war der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig verurteilt worden.

Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei ein hochrangig aktives Mitglied der PKK und habe anlässlich des Vorfalls im Februar 1999 seine Gewaltbereitschaft gegen den deutschen Staat demonstriert. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Einbürgerung sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausgeschlossen, weil der Kläger die PKK unterstützt und nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich von der früheren Unterstützung abgewandt habe. Unterstützungshandlungen seien die Passfälschungen, die er zugunsten von PKK-Kadern vorgenommen habe, und seine Teilnahme an der Erstürmung der SPD-Geschäftsstelle. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes stehe einer Berücksichtigung auch der zuerst genannten Unterstützungshandlung im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Dies folge schon daraus, dass für das Verwertungsverbot im Anwendungsbereich des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein Raum sei.

Im Revisionsverfahren wird u.a. die Frage zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Verwertungsverbot der Einbürgerung entgegenstehende Handlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst.

BVerwG 5 C 1.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 20. März 2012

Ausgleichsleistungen für Erben eines Wehrmachtsrichters?

Die Klägerinnen begehren als Erbinnen ihres Vaters eine Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung mehrerer Grundstücke. Der Vater der Klägerinnen wurde ab dem Jahre 1940 als Heeresrichter eingesetzt, so bei dem Gericht der Gruppe XXI und bei dem Gericht im Bereich des Armeeoberkommandos Norwegen. Im Jahre 1944 wurde er zum Oberkriegsgerichtsrat d.R. befördert. Der Beförderung ging eine Beurteilung voraus, der zufolge er die absolute Gewähr biete, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetze. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen mit der Begründung ab, ihr Vater habe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestands nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) lägen nicht vor. Über das konkrete Wirken des Vaters der Klägerinnen sei nichts bekannt. Für einen Anspruchsausschluss stritten weder der Gedanke des Anscheinsbeweises noch eine tatsächliche Vermutung.

Im Revisionsverfahren wird die Frage zu entscheiden sein, ob es mit § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Einklang steht, den Erben eines Wehrmachtsrichters eine Ausgleichsleistung zu gewähren, wenn die konkrete Tätigkeit des Richters nicht aufklärbar ist.

BVerwG 5 C 2.11

Gewährung von Pflegegeld an die Großeltern eines Kindes?

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Großeltern eines Kindes vom Jugendamt Pflegegeld für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes erhalten können. Im vorliegenden Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt erst 15 Jahre alt. Daher hat das Amtsgericht den Großeltern die Vormundschaft für das Kind übertragen. Die minderjährige Mutter und ihr Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Die Großeltern beantragten beim Jugendamt erfolglos die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und die Bewilligung von Pflegegeld. Während das Verwaltungsgericht der Klage statt gab, wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.

Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, unter welchen Bedingungen im Kinder- und Jugendhilferecht (Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -) eine Verwandtenpflege zulässig ist. Wenn die leiblichen Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind, entspricht die Pflege durch nahe Verwandte häufig dem Wohl des Kindes. Daher hat der Gesetzgeber in §§ 27 Abs. 2a, 33 SGB VIII unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch die Gewährung von einem (ggf. wegen der Unterhaltspflicht zu kürzenden) Pflegegeld (§ 39 SGB VIII) vorgesehen. Dies setzt unter anderem voraus, dass eine Erziehung des Kindes "außerhalb des Elternhauses" erforderlich ist und stattfindet. Ob diese Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn das Kind, die Mutter und die Großeltern in einer aus drei Generationen bestehenden Familie unter einem Dach zusammenleben, ist eine der zu klärenden Rechtsfragen.

BVerwG 5 C 12.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 1. März 2012

Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten bei Schulkindern

Der im Mai 2000 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an frühkindlichem Autismus. Seit seinem vierten Lebensjahr wurden ihm wöchentliche Therapieeinheiten heilpädagogischen Reitens bewilligt. Zunächst gewährte der Träger der Sozialhilfe insoweit Eingliederungshilfe nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass frühkindlicher Autismus eine seelische Behinderung darstellt, zahlte der Träger der Jugendhilfe die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bis Ende 2009. Den Antrag des Klägers, die Kosten über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 31. Juli 2010 zu übernehmen, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in der ersten Instanz erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz den Anspruch des Klägers bejaht.

Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob der Gesetzgeber die in § 55 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) als mögliche Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe anerkannten heilpädagogischen Leistungen auf nicht eingeschulte Kinder beschränkt hat, weil er davon ausgeht, dass behinderte Kinder, die - wie der Kläger - eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchen, dort in dem erforderlichen Maß auch heilpädagogisch betreut werden.

BVerwG 5 C 15.11

BAföG für Auslandsstudium bei Wohnsitz in der Schweiz

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die bei ihrem deutschen Lebenspartner in der Schweiz lebt, begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in Liechtenstein.

Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Arzthelferin absolviert und war zehn Jahre in diesem Beruf tätig. Während dieser Zeit erwarb sie an einem Abendgymnasium die Fachhochschulreife. Zum Wintersemester 2009/2010 nahm sie an der Hochschule Liechtenstein in Vaduz das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, für das sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragte. Das beklagte Studentenwerk lehnte diesen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Studentenwerks wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheide als Anspruchsgrundlage bereits deshalb aus, weil danach nur der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wozu Liechtenstein nicht gehöre, oder in der Schweiz gefördert werde. Zudem müsse der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben. Nach § 6 Satz 1 BAföG könne einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Ausland zwar für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden. Voraussetzung sei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Förderung rechtfertigten. Das sei aber nicht der Fall. Der Klägerin sei es zumutbar, ihr Studium an einer Ausbildungsstätte im Inland durchzuführen. Geeignete Ausbildungsstätten befänden sich 150 bzw. 80 km von ihrem schweizerischen Wohnort entfernt. Auch eine durch das Studium bedingte und für dessen Dauer befristete räumliche Trennung vom Lebenspartner begründe keine Unzumutbarkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat, zugelassen.

BVerwG 5 C 19.11

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erstinstanzlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, durch die das Bundesministerium des Innern den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. verboten hat. Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind unter anderem solche Vereine verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation sammelt Spenden, mit denen sie Vereine finanziell unterstützt, die in Palästina ansässig sind. Das Bundesinnenministerium ordnet die unterstützten Vereine der von ihm als palästinensische Terrororganisation qualifizierten HAMAS zu. Es wirft der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation vor, mit der finanziellen Unterstützung dieser Vereine mittelbar zu der Gewalt beizutragen, die die HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineintrage. Dadurch werde der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Der Kläger, die Internationale Humanitäre Hilfsorganisation, beruft sich unter anderem darauf, er habe keine terroristische Gruppierung unterstützt. Seine an Vereine in Gaza übermittelte karitative Hilfe könne selbst dann nicht rechtlich als Unterstützung der HAMAS bewertet werden, wenn diese Vereine der HAMAS nahestünden. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen, dass die Verantwortlichen der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation Kenntnis davon gehabt hätten, dass die von ihm unterstützten Vereine mit der HAMAS verbunden gewesen sein könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhandlung in dieser Sache den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen. Das Bundesministerium des Innern hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen. Die deshalb wiedereröffnete mündliche Verhandlung ist für den 18. April 2012 anberaumt.

In einem parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Verein vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundesministerium des Innern vorlegen muss.

BVerwG 6 A 2.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 18. April 2012

Herausgabe von Akten an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Der Niedersächsische Landtag hat einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Vorgänge in der Schachtanlage Asse II aufzuklären. Der Untersuchungsausschuss beschloss Beweis zu erheben durch Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrten Akten, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die vornehmlich in den 1980er Jahren gegen drei auf dem Feld der Nukleartechnik tätig gewesene Firmen geführt worden sind. Das Land Hessen verweigerte die Herausgabe, weil es sich um personenbezogenes Archivgut mit besonderen, noch nicht abgelaufenen Schutzfristen handele. In der daraufhin vom Niedersächsischen Landtag erhobenen Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, geht es insbesondere um die Reichweite der im Grundgesetz verankerten Pflicht zur Amtshilfe und deren Grenzen, insbesondere um das Verhältnis der Amtshilfe zu Vorschriften der Archivgesetze, die zu Gunsten der Persönlichkeitsrechte Dritter die Herausgabe von Archivgut ausschließen.

BVerwG 6 A 2.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 29. Februar 2012

Verbot des Vereins Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erstinstanzlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, durch die das Bundesministerium des Innern den Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. verboten hat. Der Verein verfolgt nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar karitative Zwecke, indem er von ihm sogenannte nationale Gefangene und deren Angehörige im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern benutzt der Kläger jedoch die vermeintlich karitative Betreuung von Strafgefangenen als Deckmantel, um die rechtsextremistische Szene in Deutschland zu stärken, auf ihre Radikalisierung hinzuwirken und strafbares Verhalten zu fördern. Damit richte er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und laufe nach seinem Zweck und seiner Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider, so dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot gegeben seien.

BVerwG 6 A 6.11

Entgelte für den Zugang zu Postfachanlagen

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, unterhält im Rahmen ihrer Dienstleistungen Postfachanlagen, zu denen sie ihren Wettbewerbern auf Nachfrage Zugang zu gewähren hat. Ihre dafür verlangten Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und unterliegen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Diese genehmigte niedrigere Entgelte, als die Klägerin sie beantragt hatte. Sie nahm Kürzungen bei einzelnen Kostenpositionen, insbesondere den Personalkosten, vor. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Mit ihrer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klägerin einen Teilerfolg erzielt. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Bundesnetzagentur Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht grundlegende Fragen der Entgeltregulierung im Postsektor zu klären haben, insbesondere zum Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und zu einem in diesem Zusammenhang etwa bestehenden behördlichen Beurteilungsspielraum.

BVerwG 6 C 10.11

Fotografierverbot von Polizeibeamten im Einsatz

Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen, und drohte ihm im Fall des Zuwiderhandelns an, Kamera und Speichermedium zu beschlagnahmen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Auf die Klage des Zeitungsverlags, für den die Journalisten tätig sind, stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Berufungsverfahren fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Auf die Revision des Landes Baden-Württemberg wird das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu klären haben, ob bereits das Fotografieren eines Beamten des Sondereinsatzkommandos einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beamten darstellt und zu seinem Schutz auch mit Blick auf die Pressefreiheit unterbunden werden kann.

BVerwG 6 C 12.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 28. März 2012

"Nachbarschutz" bei Frequenznutzung

Nachdem unter anderem als Folge der Digitalisierung von Rundfunkanwendungen Frequenzen im 800-MHz-Band für andere Nutzungen frei geworden waren, wurde für diesen Frequenzbereich eine Nutzung für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten festgelegt. Die Frequenzen wurden im Frühjahr 2010 von der beklagten Bundesnetzagentur versteigert und drei Mobilfunkunternehmen zugeschlagen. Der Versteigerung lagen Versteigerungsregeln zugrunde, zu denen auch Frequenznutzungsbestimmungen gehörten. Gegen die Anordnung der Versteigerung und die ihr zugrundeliegenden Frequenznutzungsbestimmungen haben die Kläger, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und ein privater Hörfunkanbieter, Klage erhoben. Sie befürchten, die vorgesehene Nutzung der Frequenzen für den Mobilfunk werde zu Störungen des digitalen Rundfunkempfangs führen. Sie sind der Ansicht, die Bundesnetzagentur hätte diese Konflikte vor der Vergabe der Frequenzen durch entsprechende verbindliche Vorgaben zum Schutz der benachbarten Rundfunknutzungen in den Frequenznutzungsbestimmungen lösen müssen und habe die Bewältigung der Konflikte nicht auf die spätere Zuteilung der ersteigerten Frequenzen verschieben dürfen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger.

BVerwG 6 C 13.11 und 36.11

Unlauteres Einwirken auf Prüfungsorgane

Das beklagte Landesjustizprüfungsamt wertete die Zweite Juristische Staatsprüfung der Klägerin als nicht bestanden, weil mehrere der von ihr geschriebenen Klausuren mit mangelhaft zu benoten seien. Die Klägerin rief einen der Prüfer an, teilte ihm ihre Absicht mit, gegen seine Bewertung einer der Klausuren Widerspruch einzulegen, und bat ihn um eine nähere Erläuterung seiner Bewertung. In diesem Gespräch wies sie auch darauf hin, sie habe die Prüfung, und zwar im Wiederholungsfalle, nicht bestanden. Den Widerspruch der Klägerin gegen unter anderem die Bewertung dieser Klausur wies das beklagte Landesjustizprüfungsamt zurück und setzte die Note auf ungenügend herab, weil es in dem Verhalten der Klägerin eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer sah. Ihrer hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat auf die Berufung des beklagten Landesjustizprüfungsamtes die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Anliegen, die Bewertung einer Arbeit durch den Prüfer erläutert zu erhalten, sich als Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, die nach ihrem Gewicht eine Bewertung der Arbeit mit ungenügend als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit verhältnismäßige Sanktion erscheinen lässt.

BVerwG 6 C 19.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 21. März 2012

Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei beanstandeten Fernsehsendungen

Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe "TV total" ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel "Bimmel-Bingo". Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden - vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 70 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat Klage nur gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen erhoben, nicht hingegen gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig beanstandete Sendung entfallen.

BVerwG 6 C 22.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. Mai 2012

Waffenbesitzverbot trotz fehlenden Waffenbesitzes

Der Kläger wurde 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil führte der Kläger bei den drei Raubtaten einen sogenannten Totschläger mit sich. Die beklagte Polizeibehörde untersagte dem Kläger gestützt auf das Waffengesetz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art und bestimmte, dass davon das Verbot solcher Waffen und Munition umfasst ist, deren Erwerb nicht nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat der Klage insoweit stattgegeben, als das Waffenbesitzverbot den Besitz von Waffen und Munition betrifft, deren Erwerb einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf, weil der Kläger solche Waffen oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe, die einschlägige Vorschrift des Waffengesetzes das Waffenbesitzverbot bei erlaubnispflichtigen Waffen aber auf den bereits bestehenden Besitz solcher Waffen beschränke. Ob diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, ist im Revisionsverfahren zu klären.

BVerwG 6 C 30.11

Zahlungsverpflichtung wegen Verstoßes gegen die parteienrechtliche Rechenschaftspflicht

Der beklagte Präsident des Deutschen Bundestages setzte gegen die Klägerin, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), eine Zahlung von rund 2,5 Mio € wegen festgestellter Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht fest. Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage zum Teil statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie in vollem Umfang ab. Im Revisionsverfahren ist neben Einzelheiten zu den Anforderungen, die das Parteiengesetz an den Rechenschaftsbericht einer Partei und dessen Richtigkeit stellt, auch die Verfassungsmäßigkeit der Sanktion im Falle fehlerhafter Rechenschaftsberichte zu klären.

BVerwG 6 C 32.11

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die unter anderem in Betrieben oder Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Der Kläger, die Johanniter-Unfall-Hilfe, betreibt an seinem Standort Würzburg unter anderem einen Fahrdienst, durch den Kinder, Jugendliche und teilweise junge Erwachsene mit Behinderungen unterschiedlicher Art von zu Hause abgeholt und in eine schulvorbereitende Einrichtung oder ein Förderzentrum befördert und am Abend wieder nach Hause zurückgebracht werden. Hierfür setzt der Kläger insgesamt 69 Spezialfahrzeuge ein, in denen Autoradios vorhanden sind. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für diese Autoradios lehnte der beklagte Bayerische Rundfunk ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage ab, weil der Träger des Fahrdienstes identisch sein müsse mit dem Träger des Betriebes oder der Einrichtung, die von dem Behindertenfahrdienst bedient werde. Zur Klärung dieser Frage hat das Verwaltungsgericht die eingelegte Sprungrevision zugelassen.

BVerwG 6 C 33.11

Sozialplan bei Schließung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Antragstellerin, die CITY BKK, entstand 2004 aus einer Fusion der Betriebskrankenkassen Berlin und Hamburg. Sie war als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im April 2010 zeigte ihr Vorstand dem Bundesversicherungsamt die bilanzielle Überschuldung der Kasse an. Das Bundesversicherungsamt ordnete deshalb die Schließung der Antragstellerin zum 30. Juni 2011 an. Bereits zuvor hatte eine bei der Antragstellerin gebildete Einigungsstelle nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz einen Sozialplan zum Ausgleich und zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile beschlossen, die die Beschäftigten der Antragstellerin im Falle der Schließung der Kasse erleiden. Der Sozialplan enthält für diesen Fall Abfindungsregeln, deren Volumen sich nach Angaben der Antragstellerin auf 45 Mio. € bzw. auf 21 bis 26 Mio. € beläuft, wenn umstrittene Rückkehrrechte von Beschäftigten zur Freien und Hansestadt Hamburg und zum Land Berlin berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Beschluss der Einigungsstelle über den Sozialplan im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Beschwerde des Hauptpersonalrats der CITY BKK und der Einigungsstelle der CITY BKK zurückgewiesen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Bundespersonalvertretungsgesetz eine Rechtsgrundlage für den Beschluss der Einigungsstelle enthält. Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich und zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen vor, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Die Vorinstanzen haben angenommen, die Schließung einer Dienststelle sei keine Rationalisierungsmaßnahme.

BVerwG 6 P 11.11

Bau der U-Bahnlinie 5 zwischen Alexanderplatz und U-Bahnhof Brandenburger Tor im Bezirk Berlin-Mitte

Gegenstand der beiden erstinstanzlichen Klageverfahren ist ein Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Berlin aus dem Jahre 1999 in der Fassung des 2. Änderungsbeschlusses vom 27. Juni 2011 für den Bau der U-Bahnlinie U5 vom Pariser Platz bis zum Alexanderplatz. Die 2. Planänderung betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen dem U-Bahnhof Brandenburger Tor und dem U-Bahnhof Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei U-Bahnhöfe errichtet (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden). Die beiden anhängigen Verfahren betreffen die Errichtung des U-Bahnhofs "Unter den Linden". Dort wird der Bahnsteig der U-Bahnlinie U6 einschließlich der südlichen Zugänge um ca. 15 m nach Süden verschoben.

Die Klägerinnen wenden sich als Eigentümer bzw. Betreiber/Verwalter angrenzender Hotel-, Büro-, Geschäfts- und Wohngebäude gegen die baubedingten Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und verkehrliche Erschwernisse. Sie begehren eine Änderung und Ergänzung des im Planänderungsbeschluss zur Bewältigung dieser Beeinträchtigungen im Umfeld der Bahnhofsbaustelle "Unter den Linden" angeordneten Schutz- und Entschädigungskonzepts, namentlich zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen (etwa den Einsatz geräuscharmer Baugeräte, die Errichtung von Lärmschutzwänden und Verkleidungen, die Einhausung der Baustelle, Kostenerstattung für Schallschutzfenster) sowie die Festsetzung weitergehender Entschädigungen für Ertragseinbußen.

BVerwG 7 A 11.11 und 12.11

Klagen gegen den Ausbau der Weser

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes plant, die Unterweser - d.h. den ca. 57 km langen Abschnitt der Weser von Bremen bis Bremerhaven - auszubauen. Im Wesentlichen soll die Fahrrinne für die Massengutschifffahrt von und zu den Häfen in Brake und Bremen vertieft werden. Ferner soll die Außenweser - d.h. der ca. 65 km lange Lauf der Weser von Bremerhaven durch die Nordsee, insbesondere durch das Wattenmeer - ausgebaut werden. Dabei soll die Fahrrinne so vertieft werden, dass der Hafen von Bremerhaven tideunabhängig von Großcontainerschiffen erreicht werden kann.

Die Pläne für beide Vorhaben wurden mit einem Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest festgestellt. Gegen diesen richtet sich eine Reihe von Klagen:

- Landwirte machen geltend, dass - wegen der durch den Ausbau verursachten Verschiebung der Brackwasserzone weseraufwärts - die der Tränkung von Vieh im Marschland dienenden Wassergräben versalzen.

- Inhaber von Werften fürchten um ihre Anlagen, weil wegen des Ausbaus Sturmfluten künftig mehr Schäden anrichten könnten als bisher.

- Der Inhaber eines Industriebetriebs wendet u.a. ein, das für seinen Betrieb entnommene Wasser der Weser werde künftig mit mehr Sand und Schlick belastet sein und dadurch seine Anlage beschädigen.

- Eine Gemeinde befürchtet u.a. die teilweise Zerstörung des kommunalen Badestrandes.

- Der Bund Naturschutz hält beide Vorhaben für rechtswidrig, weil die damit verbundenen Eingriffe in die Flora und Fauna der Weser, in die an die Unterweser angrenzenden Naturräume und in das Wattenmeer unzulässig seien.

BVerwG 7 A 13.11 - 17.11 und 19.11 - 21.11

Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven

Die Stadt Oldenburg, zwei dort tätige Wohnungsunternehmen und mehrere Privatpersonen klagen gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Ausbau von zwei nördlich von Oldenburg gelegenen Teilstrecken der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven. Diese Eisenbahnstrecke soll in mehreren Abschnitten ertüchtigt werden, um eine leistungsfähige Hinterlandanbindung des kurz vor der Fertigstellung stehenden Tiefseehafens "Jade Weser Port" sicherzustellen.

Die Kläger befürchten insbesondere aufgrund der Wiederherstellung der durchgängigen Zweigleisigkeit der Strecke eine unzumutbare Zunahme des Schienenlärms auch entlang der Bahnstrecke im Stadtgebiet von Oldenburg. Die Kläger rügen, dass sie nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden seien und dass bereits bei den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen der Bau einer Bahnumgehung von Oldenburg ordnungsgemäß hätte geprüft werden müssen; jedenfalls müssten Schallschutzmaßnahmen zu ihren Gunsten angeordnet werden.

BVerwG 7 A 22.11

Schutz von Zwischenlagern zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gegen Flugzeugabstürze und Beschuss mit Panzerfäusten

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist eine atomrechtliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz aus dem Jahre 2003 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Unterweser/Rodenkirchen. Nach dem Inhalt der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung darf die beigeladene Betreiberin des Kernkraftwerks in dem Zwischenlager bestrahlte Brennelemente in bis zu 80 Castor-Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton aufbewahren.

Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milchviehwirtschaft betreiben. Ihre Hofstellen sind von dem Zwischenlager ca. 1,7 bzw. 3 km entfernt, ein Teil der Grünlandflächen reicht bis auf 140 m an das Kraftwerksgelände heran. Sie sehen sich durch die Genehmigung in ihren Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie als Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe verletzt, weil der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter - insbesondere durch einen gezielten Flugzeugabsturz oder einen Beschuss mit sog. Hohlladungsgeschossen (etwa Panzerfäusten) - nicht gewährleistet sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den Szenarien "Flugzeugabsturz und Hohlladungsbeschuss" handele es sich um sog. auslegungsüberschreitende, d.h. sehr seltene Ereignisse im Sinne des gestaffelten Sicherheitskonzepts der Reaktorsicherheitskonferenz. Die für solche Ereignisse maßgeblichen Richtwerte für eine Evakuierung würden nach den - aus Gründen des Geheimnisschutzes im Gerichtsverfahren nur teilweise offen gelegten - Sachverständigengutachten selbst beim Absturz einer vollgetankten Boeing 747 nicht erreicht. Den Flugzeugtyp Airbus A 380 habe die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in die Prüfung einbeziehen müssen. Im Hinblick auf Gefahren aus einem Hohlladungsbeschuss würden die Richtwerte deutlich unterschritten.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

BVerwG 7 C 1.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 22. März 2012

Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut

Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf ihre Felder brachten sie Rapssaatgut auf, das der Erzeuger zuvor in zertifizierten Laboren auf zufälligen Besatz mit gentechnisch veränderten Organismen hatte untersuchen lassen; in den Proben waren keine entsprechenden Verunreinigungen nachgewiesen worden. Nachdem später in einer weiteren Untersuchung einer Probe der Rapssorte geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern den weiteren Anbau oder das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Vernichtung des bereits ausgesäten Saatguts an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten, so dass die getroffene Anordnung unabhängig davon erforderlich und angemessen sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger von den gentechnischen Verunreinigungen des Saatguts keine Kenntnis gehabt habe.

Nachdem die Kläger der sofort vollziehbaren Anordnung nachgekommen waren, hat das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt. Es sei zwar davon auszugehen, dass das von den Klägern erworbene und ausgesäte Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten habe. Die Aussaat dieses Samens in Unkenntnis der Verunreinigung sei aber kein "gezieltes" Ausbringen und stelle folglich keine nach dem Gentechnikgesetz genehmigungspflichtige Freisetzung dar. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

BVerwG 7 C 8.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 29. Februar 2012

Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung

Ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Kirchenaustritt. Die Religionsgemeinschaft bezeichnete er mit den Worten "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts".

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Erzbistums gegen die von der Gemeinde erteilte Bescheinigung über den Kirchenaustritt abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Bescheinigung aufgehoben. In der vom beigeladenen Hochschullehrer verwendeten Formulierung liege ein nach dem Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg unzulässiger Zusatz. Das Gesetz verlange für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung. Ein Kirchenaustritt, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen wolle, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts - insbesondere die Kirchensteuerpflicht - habe, während der Erklärende in einer auch für den Staat erkennbaren Weise weiterhin aktives Mitglied seiner Kirche bleiben wolle, sei unwirksam.

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beigeladene die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

BVerwG 7 C 9.11

Anerkennung der Religionsgemeinschaft der Baha′i als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die klagende Baha′i-Gemeinde Deutschland möchte als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden. Die Religionsgemeinschaft der Baha′i, eine im 19. Jahrhundert aus dem schiitischen Islam entstandene Glaubensrichtung, zählt auf zahlreiche Länder verteilt weltweit über 5 Mio. Anhänger. In Deutschland, wo sie seit über 100 Jahren vertreten ist, hat sie gegenwärtig etwa 5 000 Mitglieder.

Die Anerkennung setzt nach Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Verfassung voraus, dass die Religionsgesellschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Einen von der Gemeinde in Hessen, wo etwa 900 bis 950 Anhänger leben, gestellten Antrag auf Anerkennung lehnte das Hessische Kultusministerium ab, weil es an einer Mitgliederzahl von mindestens einem Promille der Bevölkerung des Landes fehle. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof das Land verpflichtet, der Baha′i-Gemeinde die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Er ist der Ansicht, dass die Einschätzung, wonach die Religionsgemeinschaft auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird, nicht von der Erreichung eines bestimmten zahlenmäßigen Verhältnisses der Mitgliederzahl zur Gesamtbevölkerung abhängig gemacht werden dürfe.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage.

BVerwG 7 C 26.11

Klagebefugnis gegen die Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra

Seit 1901 leitet die Kaliindustrie in großem Umfang salzhaltige Abwässer in die Werra ein. Zur Zeit sind dies ca. 7 Mio. m³/Jahr. Das Land Hessen erteilte im Jahr 2003 für die Einleitung von Abwasser mit einem Grenzwert von 2 500 mg/l Chlorid aus zwei Standorten - und damit für einen Teil der vorgenannten Menge - eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Mit der im Dezember 2007 erhobenen Klage begehren drei Gemeinden und eine Fischereigenossenschaft festzustellen, dass die konkrete Einleitung von Salzabwässern aus den beiden Standorten durch den Erlaubnisbescheid nicht gestattet ist. Sie machen geltend, die vom Land Hessen geduldete Einleitung sei formell nicht erlaubt und aus mehreren - u.a. unionsrechtlichen - Gründen auch materiell rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, den Klägern fehle die Klagebefugnis.

Ob dies zutrifft, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung.

BVerwG 7 C 27.11

Planfeststellung für S-Bahn-Station München/Marienhof

Die Kläger sind Eigentümer und Betreiber von Ladengeschäften sowie Eigentümer und Vermieter von Wohn- und Praxisräumen. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Neubau einer zweiten S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt 2. Das Vorhaben umfasst u.a. die Errichtung der vom Hauptbahnhof München herführenden Tunnelanlagen bis zur Isar sowie den Bau eines S-Bahn-Haltepunktes am Marienhof. Dieser liegt im Innenstadtbereich von München. Das zentrale Stationsbauwerk des Haltepunktes Marienhof soll in einer offenen, mehr als 50 m tiefen Baugrube hergestellt werden. Die Grundstücke der Kläger liegen in der Nachbarschaft des Marienhofs.

Die Kläger befürchten, der Lärm der über sechs Jahre zu betreibenden Baustelle lasse die Laufkundschaft ausbleiben, weil die vorgesehene 3 m hohe Lärmschutzwand insbesondere für den Gehwegbereich vor den Ladengeschäften keinen ausreichenden Schutz gewährleiste. Auch hätte erwogen werden müssen, den Erdaushub der Baustelle zur Vermeidung zusätzlichen Verkehrs über die zuvor errichteten Tunnelröhren abzutransportieren. Der für Wohn- und Praxisräume vorgesehene passive Lärmschutz sei unzureichend.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern einen - von der Behörde neu zu bescheidenden - Anspruch auf Planergänzung mit Blick auf den Lärmschutz zugesprochen. Er geht insoweit davon aus, dass der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch den Schutz des Außenkontaktbereichs von Ladengeschäften vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen mit umfasse, und hat sich dabei an Eingriffswerten einer den Baulärm regelnden Verwaltungsvorschrift orientiert. Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Im Revisionsverfahren wird u.a. zu klären sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die für Baulärm durch Verwaltungsvorschrift erlassenen Eingriffswerte auch die Zumutbarkeitsgrenze im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften bestimmen.

BVerwG 7 C 29.11 - 33.11 u.a.

Besatzungshoheitliche Enteignung trotz sowjetischen Enteignungsverbots

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rücknahme eines Rückübertragungsbescheides nach dem Vermögensgesetz. Ihr Rechtsvorgänger, Inhaber mehrerer Kaufhäuser, hatte 1939 zwei in Jena gelegene Grundstücke erworben. 1948 wurde er enteignet. Im März 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Erben das Eigentum an beiden Grundstücken zurück. Im Juni 1996 hob es die Rückübertragung wieder auf, da eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliege, auf die das Vermögensgesetz nicht anzuwenden sei. Die Firma des Rechtsvorgängers der Klägerinnen sei gemäß Befehl Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) enteignet worden. Die damalige Thüringer Praxis habe Firmenenteignungen unter Berufung auf die Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) auch auf das Privatvermögen erstreckt. Diese Praxis sei vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt gewesen.

Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob trotz des Enteignungsverbots für nicht sequestriertes Vermögen in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 wegen der Richtlinie Nr. 3 der DWK eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliegen kann.

BVerwG 8 C 1.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 7. März 2012

Klagebefugnis bei kommunalem Wahlprüfungsverfahren

Der Kläger, der CDU-Ortsverband der Gemeinde Kalletal (Nordrhein-Westfalen), wendet sich gegen im Wahlprüfungsverfahren ergangene Beschlüsse des Beklagten, mit denen die Wahl des Bürgermeisters sowie die Wahl der Vertretung der Gemeinde vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen - für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet worden ist. Gegen die Gültigkeit beider Wahlen hatte der SPD-Gemeindeverband aufgrund knapper Wahlergebnisse Einspruch eingelegt und diesen auch darauf gestützt, dass das Wahllokal im Ortsteil Lüdenhausen während der Stimmenauszählung zeitweilig verschlossen und nicht frei zugänglich gewesen sei. Die Mehrheit des Rates folgte auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses diesen Einwänden. Der klagende CDU-Gemeindeverband hält eine Wiederholungswahl für unnötig, weil die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben könne. Die SPD habe im Wahlbezirk 130 die Mehrheit der Stimmen errungen. Zudem sei der Wahlvorstand politisch ausgewogen besetzt gewesen, was eine Verfälschung des Wahlergebnisses ausschließe.

Die auf Aufhebung des Wahlprüfungsbeschlusses und Gültigerklärung der Wahl gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Der CDU-Gemeindeverband sei nicht klagebefugt, weil dieses Recht nur Parteien zukomme, die gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl Einspruch eingelegt haben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

BVerwG 8 C 7.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 7. März 2012

Rücknahme eines Subventionsbescheides gegenüber einer Stadt trotz anderweitiger Vereinbarung

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Finanzhilfen für die in den Jahren 1996 bis 1998 durch den Bau einer verlängerten Straße verursachten Änderungen an Versorgungseinrichtungen der beigeladenen Stadtwerke. Der Beigeladenen, einer Aktiengesellschaft und 100%igen Tochter der Klägerin (Stadt Mainz), hatte die Klägerin vertraglich die Versorgung ihrer Einwohner mit Strom, Gas und Wasser übertragen. Nach dem Konzessionsvertrag darf sie für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an öffentlichen Verkehrsflächen nutzen.

Für den Bau der Verlängerung einer Straße wurde der Klägerin 1996 eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zugesagt und bewilligt. Aufgrund einer Beanstandung durch den Rechnungshof im November 2006 hinsichtlich anderer Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Klägerin nahm das Land Rheinland-Pfalz die Bewilligung teilweise zurück, soweit es um die Kosten für die durch den Bau bedingten Änderungen an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen ging. Diese müssten nach dem Konzessionsvertrag von der Beigeladenen getragen werden.

Klage und Berufung der Stadt Mainz gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klären haben, ob sich die Klägerin gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides dann auf Vertrauensschutz berufen darf, wenn die Rücknahme von einer Verwaltungspraxis abweicht, auf die sie sich mit dem beklagten Land zuvor zur Erzielung von Rechtssicherheit geeinigt hatte. Dabei dürfte sich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vereinbarung den Begriff des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages erfüllt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind.

BVerwG 8 C 18.11

Aktiver NPD-Sympathisant als Bezirksschornsteinfegermeister

Der Kläger war 1987 zum Bezirksschornsteinfeger bestellt worden. Im August 2007 erfuhr das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass der Kläger sich aktiv politisch für die Nationaldemokratische Partei (NPD) betätigt, ohne deren Mitglied zu sein. Mit Bescheid vom 10. April 2008 widerrief es deshalb die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister. Dem Kläger fehle die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit, da er sich wiederholt an der Verbreitung von Gedankengut beteiligt habe, das mit den Zielen und Werten des Grundgesetzes unvereinbar sei. Die dagegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verhalten im privaten Bereich könne die Zuverlässigkeit nur entfallen lassen, wenn es sich unmittelbar auf die Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers auswirke. Das sei aufgrund der festgestellten Tatsachen zu verneinen.

Das beklagte Landesverwaltungsamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters auch dessen Verfassungstreue erfordert.

BVerwG 8 C 28.11

Neubau der B 96 auf Rügen

Zwei anerkannte Naturschutzvereine klagen gegen den Bau der überwiegend dreistreifig geplanten B 96 (neu) zwischen der Rügenbrücke bei Altefähr und Bergen mit Ortsumgehungen von Rambin und Samtens. Sie rügen die Beeinträchtigung von Habitaten mehrerer durch das europäische Naturschutzrecht geschützter Zugvogelarten und bemängelt eine unzureichende Berücksichtigung schonenderer Alternativen, insbesondere eines zweistreifigen Ausbaus der alten Bundesstraße unter Einbeziehung der beiden Ortsumgehungen.

BVerwG 9 A 32.10; Termin zur mündlichen Verhandlung: 28. März 2012

Neubau der B 87 - Ortsumgehung Bad Kösen

Ein anerkannter Naturschutzverein sowie eine Agrargesellschaft klagen gegen die Planfeststellung der Neubautrasse, die Bad Kösen in einem weiten südlichen Bogen umgehen soll. Der Naturschutzverband rügt eine fehlerhafte Prognose des Entlastungseffektes für die vorhandene Ortsdurchfahrt sowie Verstöße gegen das europäische Naturschutzrecht. Das Agrarunternehmen wendet sich zusätzlich gegen die Beeinträchtigung landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie gegen den Entzug von Eigentum.

BVerwG 9 A 3.11 und 6.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 19. April 2012

Neubau der A 100 in Berlin zwischen Neukölln und Treptower Park

Mehrere Privatpersonen und Unternehmen, ein anerkannter Naturschutzverein sowie das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3,2 km lange Verlängerung der Autobahn A 100 im Stadtgebiet von Berlin. Die privaten Kläger rügen vor allem Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe, insbesondere auch in dem an den geplanten Autobahnabschnitt anschließenden Stadtstraßennetz, das den von der Stadtautobahn kommenden Verkehr aufnehmen soll. Der Naturschutzverband rügt umweltzerstörerische Auswirkungen des Vorhabens aufgrund von Überschreitungen der Luft- und Lärmgrenzwerte. Der klagende Bezirk sieht sich als Träger der Bauleitplanung und der örtlichen Verkehrsplanung betroffen.

BVerwG 9 A 8.11 - 11.11 und 18.11 - 20.11

"Bettensteuer"

Die Antragsteller, die Hotels in Trier bzw. Bingen am Rhein betreiben, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe (sog. "Bettensteuer"), die beide Städte aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 als indirekte örtliche Aufwandsteuer von Beherbergungsbetrieben fordern. Der Steuersatz in Trier beträgt 1 € je Übernachtung und Gast; in Bingen liegt er zwischen 1 und 3 €. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die umstrittenen Satzungen für rechtmäßig befunden: Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien mit einem über den Grundbedarf hinausgehenden, der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnenden finanziellen Aufwand verbunden, der von den Gemeinden besteuert werden dürfe. Dagegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Antragsteller.

BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 11. Juli 2012

Heranziehung einer Jagdgenossenschaft bzw. einer Gemeinde zur Jagdsteuer

Die klagende Jagdgenossenschaft wurde selbst zur Jagdsteuer veranlagt, da der aus den Grundflächen ihrer Mitglieder bestehende gemeinschaftliche Jagdbezirk in dem betreffenden Zeitraum nicht verpachtet war. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg: Der mit der Ausübung des Jagdrechts verbundene, über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehende Aufwand, den die Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer typisierend erfasse, dürfe auch gegenüber einer Jagdgenossenschaft in Ansatz gebracht werden. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei demgegenüber nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Diese Frage ist allerdings in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte umstritten. Zu ihrer Klärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen.

In einem weiteren Revisionsverfahren stellen sich entsprechende Rechtsfragen in Bezug auf die Jagdsteuerpflicht einer Gemeinde.

BVerwG 9 C 10.11 und 2.12

Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke

Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Somalia. Er gibt an, im März 2010 nach Deutschland eingereist zu sein und beantragte hier Asyl. Von ihm waren keine Fingerabdrücke zu erlangen, die für einen Datenabgleich über eventuell bereits durchgeführte anderweitige Asylverfahren (Eurodac-Anfrage) verwertbar waren. Daraufhin forderte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf, das Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er verwertbare Fingerabdrücke abgebe. Nachdem auch die neuerlich abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht verwertbar eingestuft wurden, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist, und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.

Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid hingegen aufgehoben. Er hat die Voraussetzungen für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht als erfüllt angesehen. Denn die vom Ausländer geforderte Mitwirkungshandlung finde im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ein Ausländer sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zwar verpflichtet, an erkennungsdienstlichen Maßnahmen mitzuwirken. Eine Verpflichtung, Fingerabdrücke in verwertbarer Qualität abzugeben, bestehe indes nicht. Dies bedürfe einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, an der es fehle. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.

BVerwG 10 C 12.11

Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bei Aktivitäten für die PKK?

Der 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Mai 2006 nach Deutschland ein und beantragte Asyl mit der Begründung, er habe sich 1979 der PKK angeschlossen, sei 1980 festgenommen und gefoltert worden und wegen Unterstützung der PKK zu 24 Jahren Gefängnis verurteilt worden. 1990 sei er aus der Haft entlassen worden. Danach sei er mit Hilfe der PKK nach Syrien und Libanon sowie später nach Nordirak gegangen und als Kämpfer ausgebildet worden. 1992 sei er in die Türkei zurückgekehrt, um dort für die PKK zu kämpfen, zu werben und sonstige Unterstützung zu leisten. Nach Rückkehr in den Nordirak und einer Verwundung infolge eines Angriffs der türkischen Armee habe er die PKK, in der sich die für einen bewaffneten Kampf eintretenden Kräfte durchgesetzt hätten, 2006 verlassen und sei zur YNK (PUK) übergelaufen. Mit deren Hilfe sei er über Teheran nach Deutschland gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch türkische Sicherheitsbehörden wegen seiner Aktivitäten in der PKK.

Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet ab, weil der Kläger verbrecherische Handlungen im Sinne der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG begangen habe. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling verpflichtet, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben jeweils einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG verneint. Insbesondere sprächen keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen habe. Die im Einzelnen beschriebenen terroristischen Handlungen der PKK oder einzelner Kämpfer in dem fraglichen Zeitraum könnten dem Kläger, der sich weit entfernt davon aufgehalten habe und überwiegend propagandistisch tätig gewesen sei, nicht zugerechnet werden.

Die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (schwere nichtpolitische Straftat).

BVerwG 10 C 13.11

Mitbestimmung bei Online-Befragungen in der Bundeswehr

Vor dem Hintergrund verschiedener öffentlich bekannt gewordener Vorfälle führte das Streitkräfteamt der Bundeswehr im Auftrag des Generalinspekteurs im März 2011 eine Online-Befragung zu Gebräuchen und Ritualen in der Bundeswehr durch. Zehn Prozent aller Soldatinnen und Soldaten waren per E-Mail aufgefordert, anonym in einem elektronischen Fragebogen ihre Meinung mitzuteilen.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Bundesministerium der Verteidigung, der die Soldatinnen und Soldaten vertritt, wurde an der Entscheidung über die Durchführung und Ausgestaltung der Befragung nicht beteiligt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe, und hat daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

BVerwG 1 WB 37.11; Termin zur mündlichen Verhandlung: 28. März 2012


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