Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 1 C 3.11 (VGH München 19 B 09.824; VG Ansbach AN 19 K 06.1116)

22.03.2012 10:00

T. – RA Jahn-Rüdiger Albert, Sevtap Oygün und Beyhan Biyiklioglu, Fürth – ./. Stadt Nürnberg

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, wurde 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen. Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Das Landgericht ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus. Der Kläger ist zudem herzkrank.

Die Beklagte wies den Kläger im Februar 2006 aus und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft an. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen; insoweit ist seine Entscheidung rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung hat er aufgehoben, da jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge genießen würden. Sie könnten sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf den Schutz des Abschiebungsverbotes in Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (§ 60 Abs. 1 AufenthG) berufen. Denn die Aufnahme dieses Personenkreises sei vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt. Eine Abschiebung komme auch nicht aufgrund der von ihm begangenen Straftat in Betracht, da bei dem Kläger, der sich mittlerweile einer psychiatrischen Behandlung unterziehe, keine erhöhte Wiederholungsgefahr mehr vorliege (§ 60 Abs. 8 AufenthG). Zudem dürfe er nicht abgeschoben werden, da er die notwendige medizinische Behandlung seiner Herzerkrankung in der Russischen Föderation nicht finanzieren könne (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Dagegen wenden sich die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern mit ihren Revisionen.

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BVerwG 3 C 21.11 (VG Greifswald 6 A 161/07)

22.03.2012 10:00

BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH – RA Gehring, Uhmann und Rapp, Berlin – ./. Gemeinde Pudagla – RA Speckin, Dembski & Partner GbR, Greifswald

Die Klägerin - die BVVG -, deren Aufgabe die Verwaltung und Verwertung ehemaligen volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist, beansprucht von der beklagten Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - den Erlös aus einer in den Jahren 1996 und 1997 vorgenommenen Veräußerung von Grundstücken. Die Beklagte war im Jahre 1992 aufgrund eines Übernahme-Übergabe-Protokolls, an dem Landrat und die Bürgermeisterin der Beklagten beteiligt waren, als Eigentümerin der seinerzeit noch ungeteilten Fläche im Grundbuch eingetragen worden. Im Jahre 2000 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock jedoch fest, dass die Klägerin nach den Vorschriften des Einigungsvertrages Eigentümerin der betroffenen Flurstücke geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Verfügung im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen gewesen sei. Dem Grunde nach gegeben sei ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB, der allerdings verjährt sei. Die Revision gegen dieses Urteil ist zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG entsprechend anwendbar ist, wenn der Verfügende aufgrund einer fehlerhaften Eigentumsübertragung bereits im Grundbuch eingetragen war.

Termin

BVerwG 6 C 19.11 (OVG Bautzen 2 A 128/10; VG Dresden 5 K 185/06)

21.03.2012 10:00

B. – RA Berthold, Bautzen – ./. Freistaat Sachsen

Sanktionierung unlauteren Prüfungsverhaltens in der Juristischen Staatsprüfung

Die Klägerin nahm als Prüfungswiederholerin an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Sachsen teil. Sie erzielte in den schriftlichen Arbeiten nicht genügend Notenpunkte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Klägerin legte Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Prüfung ein. Das Justizprüfungsamt leitete auf ihre Veranlassung ein sog. Überdenkensverfahren zur Überprüfung von drei Klausurbewertungen ein, darunter diejenige der Klausur Nr. 3. Die Klägerin rief daraufhin den Erstkorrektor der Klausur Nr. 3 an, um von ihm zur Vorbereitung ihrer Widerspruchbegründung nähere Erläuterungen zu seiner Bewertung zu erlangen. Hierbei kam auch der Umstand zur Sprache, dass sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden war und dies mit an der Bewertung der Klausur Nr. 3 gelegen hatte. Das Prüfungsamt sah hierin eine unzulässige Prüferbeeinflussung und setzte die Benotung der fraglichen Klausur nachträglich auf die Note „ungenügend (0 Punkte)“ herab. Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete das Justizprüfungsamt, das Überdenkensverfahren fortzusetzen und die Bewertung der Klausur Nr. 3 zu überprüfen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Freistaates Sachsen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zugelassen. Es wird zu entscheiden haben, ob in der Wertung des Anrufs der Klägerin beim Erstkorrektor der Klausur Nr. 3 als Prüferbeeinflussung unter den gegebenen Umständen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liegt.

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BVerwG 5 C 5.11 (OVG Münster 19 A 644/10; VG Köln 10 K 4788/08)

20.03.2012 11:30

A.-B. – RA Volker Schreiber, Köln – ./. Stadt Köln

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die Beklagte unter Hinweis auf eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen ab. Auf die nach erfolgloser Klage erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Verurteilung des Klägers bewege sich zwar außerhalb der Grenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), wonach bei der Einbürgerung Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht blieben. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 120 Tagessätzen übersteige jedoch diese Bagatellgrenze nur „geringfügig“ im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG, so dass die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber zu befinden habe, ob sie die Verurteilung unberücksichtigt lasse. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Auslegung mit Bundesrecht im Einklang steht.

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BVerwG 5 C 1.11 (OVG Münster 19 A 1491/05; VG Köln 10 K 9650/03)

20.03.2012 10:00

K. – RA Hans-Theo Bechem, Wolfgang Reisdorf, Köln – ./. Stadt Köln

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung. Die Generalbundesanwaltschaft hatte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der als terroristische Vereinigung eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geführt. Dem Kläger war vorgeworfen worden, er habe Pässe gefälscht, mit denen die PKK illegal tätige Mitglieder ausstatte, denen die Aufgabe zufalle, „Feinde“ der Partei zu töten. Das Ermittlungsverfahren war im Jahr 1994 u.a. mit der Begründung eingestellt worden, der hinreichende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne nicht aufrechterhalten werden. Im Februar 1999 war der Kläger als Mitglied einer Gruppe von Kurden festgenommen worden, die versucht hatten, gewaltsam in die Kölner SPD-Geschäftsstelle einzudringen und diese zu besetzen. Aufgrund dieses Vorfalls war der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig verurteilt worden.

Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei ein hochrangig aktives Mitglied der PKK und habe anlässlich des Vorfalls im Februar 1999 seine Gewaltbereitschaft gegen den deutschen Staat demonstriert. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Einbürgerung sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausgeschlossen, weil der Kläger die PKK unterstützt und nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich von der früheren Unterstützung abgewandt habe. Unterstützungshandlungen seien die Passfälschungen, die er zugunsten von PKK-Kadern vorgenommen habe, und seine Teilnahme an der Erstürmung der SPD-Geschäftsstelle. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes stehe einer Berücksichtigung auch der zuerst genannten Unterstützungshandlung im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Dies folge schon daraus, dass für das Verwertungsverbot im Anwendungsbereich des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein Raum sei.

Im Revisionsverfahren wird u.a. die Frage zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Verwertungsverbot der Einbürgerung entgegenstehende Handlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst.

§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lautet:

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (…)

§ 51 Abs. 1 BZRG lautet:

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Termin

BVerwG 4 C 8.09 (VGH Kassel 11 C 499/08.T); BVerwG 4 C 9.09 (VGH Kassel 11 C 321/08.T); BVerwG 4 C 1.10 (VGH Kassel 11 C 329/08.T); BVerwG 4 C 2.10 (VGH Kassel 11 C 359/08.T); BVerwG 4 C 3.10 (VGH Kassel 11 C 336/08.T); BVerwG 4 C 4.10 (VGH Kassel 11 C 312/08.T); BVerwG 4 C 5.10 (VGH Kassel 11 C 227/08.T); BVerwG 4 C 6.10 (VGH Kassel 11 C 509/08.T)

13.03.2012 10:00

Klinikum Offenbach GmbH – RA Philipp-Gerlach und Teßmer, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Neu-Isenburg – RA Haldenwang, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Raunheim – RA Ebner, Berghäuser, Landzettel u.a., Darmstadt – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

1. H., 2. H. – RA Baumann, Würzburg – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Rüsselsheim – RA Schotten, Fridrich und Bannasch, Freiburg – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Mörfelden-Walldorf – RA Schmitz, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Stadt Offenbach am Main – RA Geulen & Klinger, Berlin – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

1. R., 2. R., 3 R., 4. R – RA Matthias M. Möller-Meinecke, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen – RA Dr. Gronefeld, Thoma & Kollegen, München

Auf Klagen privater Anlieger, einer Klinik sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung des Flughafens Frankfurt Main (Stadt Offenbach am Main, Stadt Mörfelden- Walldorf, Stadt Neu-Isenburg, Stadt Raunheim, Stadt Rüsselsheim) hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen. Mit den vom VGH zugelassenen Revisionen begehren die Kläger die vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Demgegenüber wenden sich das Land Hessen und die beigeladene Fraport AG mit ihren Revisionen gegen die Verpflichtung zur Neuregelung des Nachtflugbetriebes.

Die mündliche Verhandlung wird bei Bedarf am Mittwoch, 14. März 2012, fortgesetzt.

Termin

BVerwG 8 C 1.11 (VG Gera 3 K 60/09 Ge)

07.03.2012 12:00

1. E., 2. H. – RA Stefan von Raumer, Berlin – ./. Freistaat Thüringen

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rücknahme eines Rückübertragungsbescheides. Ihr Rechtsvorgänger, Inhaber mehrerer Kaufhäuser, hatte 1939 ein in Jena gelegenes Hausgrundstück erworben. Die Kaufhäuser wurden nach Kriegsende aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124/45 und Nr. 64/48 enteignet. Im Oktober 1948 wurde auch das Grundstück, das in keiner Sequesterliste verzeichnet war, in Volkseigentum überführt. Im März 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum am Grundstück zurück. Im Juni 1996 hob es die Rückübertragung wieder auf, da eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliege, auf die das Vermögensgesetz nicht anzuwenden sei. Nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) habe die Betriebsenteignung sich auch auf nicht gesondert erfasstes Privatvermögen der Inhaber erstreckt.

Die dagegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob trotz des Enteignungsverbots für nicht sequestriertes Vermögen in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 wegen der Richtlinien Nr. 3 der DWK eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliegen kann.

Termin

BVerwG 8 C 10.11 (VG Greifswald 6 A 1093/08)

07.03.2012 11:00

1. A., 2. A. – RA Hüttenbrink, Burke und Rohde, Münster – ./. Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern – RA Reinheimer, Berlin


Die Kläger begehren als ursprüngliche Eigentümer die Rückübertragung zweier Wohnhausgrundstücke in Rostock, zu deren Verkauf bzw. Verschenkung sie anlässlich ihrer Ausreise aus der ehemaligen DDR im Mai 1986 einen Bevollmächtigten bestellt haben. Dieser verkaufte die Grundstücke mit den darauf befindlichen Einfamilienhäusern im April bzw. Mai 1989 an die Beigeladenen. Der Antrag der Kläger vom August 1990 auf Rückübertragung der streitigen Vermögenswerte wurde mit Bescheid vom 13. März 2006 zurückgewiesen, weil die Beigeladenen an den Grundstücken redlich Eigentum erworben hätten. Gleichzeitig wurde die Berechtigung der Kläger als Geschädigte festgestellt und ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach anerkannt.

Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens haben die Kläger Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2010 abgewiesen wurde. Die Beigeladenen hätten an den streitgegenständlichen Grundstücken das Eigentum redlich erworben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Kläger die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In dem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.

Termin

BVerwG 8 C 7.11 (OVG Münster 15 A 860/10; VG Minden 3 K 3343/09)

07.03.2012 09:30

CDU-Gemeindeverband Kalletal – RA Brandi, Paderborn – ./. Rat der Gemeinde Kalletal – RA Prof. Dr. Bernhard Stüer und Dr. Eva-Maria Ehebrecht-Stüer, Münster

Der Kläger, der CDU-Ortsverband der Gemeinde Kalletal (Nordrhein-Westfalen), wendet sich gegen im Wahlprüfungsverfahren ergangene Beschlüsse des Beklagten, mit denen die Wahl des Bürgermeisters sowie die Wahl der Vertretung der Gemeinde vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen - für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet worden ist. Gegen die Gültigkeit beider Wahlen hatte der SPD-Gemeindeverband aufgrund knapper Wahlergebnisse Einspruch eingelegt und diesen auch darauf gestützt, dass das Wahllokal im Ortsteil Lüdenhausen während der Stimmenauszählung zeitweilig verschlossen und nicht frei zugänglich gewesen sei. Die Mehrheit des Rates folgte auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses diesen Einwänden. Der klagende CDU-Gemeindeverband hält eine Wiederholungswahl für unnötig, weil die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben könne. Die SPD habe im Wahlbezirk 130 die Mehrheit der Stimmen errungen. Zudem sei der Wahlvorstand politisch ausgewogen besetzt gewesen, was eine Verfälschung des Wahlergebnisses ausschließe.

Die auf Aufhebung des Wahlprüfungsbeschlusses und Gültigerklärung der Wahl gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Der CDU-Gemeindeverband sei nicht klagebefugt, weil dieses Recht nur Parteien zukomme, die gegen die Feststellung der Gültigkeit der Wahl Einspruch eingelegt haben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Termin

BVerwG 5 C 12.11 (OVG Lüneburg 4 LB 257/09; VG Stade 4 A 1681/06)

01.03.2012 11:30

1. M., 2. M. – RA Peter Hoffmann, Hamburg – ./. Stadt Buxtehude

Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen die Großeltern eines Kindes vom Jugendamt Pflegegeld für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes erhalten können. Im vorliegenden Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt erst 15 Jahre alt. Daher hat das Amtsgericht den Großeltern die Vormundschaft für das Kind übertragen. Die minderjährige Mutter und ihr Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Die Großeltern beantragten beim Jugendamt erfolglos die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege und die Bewilligung von Pflegegeld. Während das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 21. Mai 2008 stattgab, wies das Oberverwaltungsgericht die Klage zurück.

Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, unter welchen Bedingungen im Kinder- und Jugendhilferecht (Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -) eine Verwandtenpflege zulässig ist. Wenn die leiblichen Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind, entspricht die Pflege durch nahe Verwandte häufig dem Wohl des Kindes. Daher hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a, § 33 SGB VIII unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch die Gewährung von einem (ggf. wegen der Unterhaltspflicht zu kürzenden) Pflegegeld (§ 39 SGB VIII) vorgesehen. Dies setzt unter anderem voraus, dass eine Erziehung des Kindes „außerhalb des Elternhauses“ erforderlich ist und stattfindet. Ob diese Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn das Kind, die Mutter und die Großeltern in einer aus drei Generationen bestehenden Familie unter einem Dach zusammenleben, ist eine der in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen.

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