Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. – RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner und Dahs, Berlin
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erstinstanzlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung zu entscheiden, durch die das Bundesministerium des Innern den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V., den Kläger des Verfahrens, verboten hat. Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind unter anderem solche Vereine verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Der Kläger sammelt Spenden, mit denen er neben Hilfeempfängern in anderen Teilen der Welt auch Vereine finanziell unterstützt, die in den palästinensischen Gebieten im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) ansässig sind. Das Bundesinnenministerium ordnet diese unterstützten Vereine der von ihm als palästinensische Terrororganisation qualifizierten HAMAS zu. Es wirft dem Kläger vor, mit der finanziellen Unterstützung dieser Vereine mittelbar zu der Gewalt beizutragen, die die HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineintrage. Dadurch werde der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Gegen diese Einschätzung wendet sich der Kläger.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhandlung in dieser Sache den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen. Das Bundesministerium des Innern hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.
In einem parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Kläger vorerst keine Hilfeleistungen für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) erbringen darf und monatlich eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei dem Bundesministerium des Innern vorlegen muss.
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