Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.11

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 1.11 - Urteil

26.01.2012 PDF-Download Bestellen

Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes; Blaulicht; Blaulichtfahrzeug; Blaulichtberechtigung; Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht); Frontblitzleuchte; Kennleuchte für blaues Blinklicht mit Hauptabstrahlrichtung nach vorne; Einsatzhorn; Signalhorn; Sonderrechtsanlage; Sonderrecht; Rettungsdienst; öffentlicher Rettungsdienst; Notarzteinsatzfahrzeug; Notfallrettung; Fahrzeughalter; Autovermieter; Mietfahrzeug.;

Entscheidung eingestellt am: 01.03.2012

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 7/2012

BVerwG 3 C 1.11

26.01.2012

Blaulicht auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 3 C 1.11 (OVG Hamburg 3 Bf 82/09; VG Hamburg 15 K 3366/07)

26.01.2012 10:00

H. – RA Graf von Westphalen, Hamburg – ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Stadt Hamburg, mit der ihm untersagt wurde, ein Fahrzeug mit Blaulicht und Signalhorn im öffentlichen Verkehr zu betreiben.

Der Kläger betreibt in Hamburg eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge; er ist unter anderem Halter eines Pkw mit Sonderrechtsanlage (blaues Blinklicht und Signalhorn) zur Vermietung als Notarzteinsatzfahrzeug an Selbstfahrer. Das Fahrzeug wurde vom Sanitätsdienst der Bundeswehr genutzt. Die Beklagte untersagte dem Kläger im Juli 2007 gestützt auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) den Betrieb dieses Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Es weise schwere Mängel auf, denn es sei mit Blaulicht und Signalhorn ausgestattet, obwohl keine Genehmigung für die Nutzung als Krankenwagen vorliege. Die hiergegen erhobene Klage war in der ersten Instanz erfolgreich, doch hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen.

In der Revision wird voraussichtlich unter anderem zu klären sein, ob die Eigenschaft als "Einsatz-Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der die Ausstattung eines solchen Fahrzeugs mit Blaulicht erlaubt, nur dann vorliegt, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist, oder ob es ausreicht, wenn ein anderer Halter das Fahrzeug zu Zwecken des Rettungsdienstes vermietet.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.