Bundesverwaltungsgericht

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Termin

BVerwG 9 C 5.11 (OVG Bautzen 5 A 268/08; VG Dresden 2 K 1368/04); BVerwG 9 C 6.11 (OVG Bautzen 5 A 269/08; VG Dresden 2 K 1369/04)

23.05.2012 10:00

K. GmbH – RA Brandi, Minden – ./. Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth – RA Noerr LLP, Dresden

K. GmbH – RA Brandi, Minden – ./. Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth – RA Noerr LLP, Dresden

Die Klägerin beider Verfahren betreibt am Standort L./Sachsen ein Spanplattenwerk. In einem zwischen ihr und den Gemeinden L. und Q. geschlossenen Industrieansiedlungsvertrag hatten sich die Gemeinden verpflichtet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung dieses Werks zu schaffen und der Klägerin die benötigten Flächen als vollständig erschlossenes Industriegelände zu veräußern. Nach Errichtung des Werks zog der beklagte Abwasserverband die Kläger mit Bescheiden vom 16. Dezember 2003 zu Abwasseranschlussbeiträgen i.H.v. mehr als 800 000 € heran. Das Oberverwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Klagen der Klägerin im Berufungsverfahren mit der Begründung stattgegeben, insoweit die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einen sogenannten Beitragsvorausverzicht enthielten. Mit seiner Revision macht der Beklagte u.a. geltend, es fehle an einem wirksamen Verzicht, da bei Vertragsschluss mangels einschlägiger gesetzlicher Grundlagen noch gar nicht absehbar gewesen sei, in welcher Höhe Beitragsforderungen entstehen könnten.

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BVerwG 1 C 6.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 20.08; VG Berlin 19 A 218.07)

22.05.2012 11:00

A. – RA Meyer, Rosenkranz und Wilken, Berlin – ./. Land Berlin

Die Klägerin, eine in Berlin lebende türkische Staatsangehörige, hat fünf minderjährige Kinder, von denen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie möchte die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, § 28 Abs. 2 AufenthG) erreichen, nachdem sie seit vielen Jahren jeweils auf zwei oder drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten hat. Die zuständige Behörde hat dies abgelehnt, weil die Familie der Klägerin ihren Lebensunterhalt in erheblichem Umfang auch durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bestreitet. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht war die Klägerin erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, in welchen Fallkonstellationen eine Niederlassungserlaubnis ausnahmsweise auch dann erteilt werden kann, wenn die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht (ausschließlich) aus eigener Kraft sicherstellen können.

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BVerwG 1 C 8.11 (OVG Koblenz 7 A 11435/10; VG Neustadt an der Weinstraße 2 K 629/10.NW)

22.05.2012 10:00

T. – RA Dr. Gerhard Härdle und Safiye Yüksek-Bicer, Heidelberg – ./. Stadt Ludwigshafen

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde 1996 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Flüchtling anerkannt. Daraufhin hat ihm die Ausländerbehörde der Beklagten eine befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Diese wurde seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zuletzt bis August 2008 verlängert.

Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis blieb erfolglos. Die Beklagte hält dem Kläger entgegen, dass er als KONGRA-GEL Aktivist (Nachfolgeorganisation der PKK) bekannt sei. Daher greife der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG, denn der Kläger unterstütze eine Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Den Antrag des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG lehnte die Beklagte im Februar 2010 ab. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG stehe auch der Erteilung dieses Aufenthaltstitels entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG - ggf. auch im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung mit Blick auf Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) - verdrängt.

Termin

BVerwG 5 C 2.11 (VG Berlin 4 K 5.10)

16.05.2012 10:00

1. J., 2. D., 3. W. – RA Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn, Bad Ems – ./. Land Berlin

Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen ihres Vaters eine Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung mehrerer Grundstücke. Der Vater der Klägerinnen wurde ab dem Jahre 1940 als Heeresrichter eingesetzt, so bei dem Gericht der Gruppe XXI und bei dem Gericht im Bereich des Armeeoberkommandos Norwegen. Im Jahre 1944 wurde er zum Oberkriegsgerichtsrat d.R. befördert. Der Beförderung ging eine Beurteilung voraus, der zufolge er die absolute Gewähr biete, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetze. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen mit der Begründung ab, ihr Vater habe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestands nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) lägen nicht vor. Über das konkrete Wirken des Vaters der Klägerinnen sei nichts bekannt. Für einen Anspruchsausschluss stritten weder der Gedanke des Anscheinsbeweises noch eine tatsächliche Vermutung.

Im Revisionsverfahren wird die Frage zu entscheiden sein, ob es mit § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Einklang steht, den Erben eines Wehrmachtsrichters eine Ausgleichsleistung zu gewähren, wenn die konkrete Tätigkeit des Richters nicht aufklärbar ist.

§ 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet:

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Untenehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegender Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Termin

BVerwG 6 C 3.11 (VG Köln 1 K 6275/09); BVerwG 6 C 4.11 (VG Köln 1 K 6207/09)

09.05.2012 10:00

T. GmbH & Co. OHG – RA B.B.O.R.S. KREUZNACHT, Düsseldorf – ./. Bundesrepublik Deutschland

V. GmbH – RA Raue LLP, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Sie wurde durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene (sog. Carrier-Festverbindungen - CFV -) zu gewähren; die dafür verlangten Entgelte wurden der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Im Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte für CFV mit der Maßgabe, dass für CFV, deren beide Enden sich in den denselben Anschlussbereich (ASB) befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf. Die Beigeladene hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Außerdem beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Ortsnetzpauschalen für diejenigen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen ASB befinden. Hierauf genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen im August 2009 befristet bis zum 31. Oktober 2010 Ortsnetzpauschalen, die im Wesentlichen über den zuvor genehmigten Tarifen liegen.

Den gegen die neue Entgeltgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen beider Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die neue Entgeltgenehmigung sei rechtswidrig, weil sie der früheren Genehmigung widerspreche, ohne diesen Widerspruch durch Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils der früheren Genehmigung zu beseitigen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend, ein inhaltlicher Widerspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil sich eine Entgeltgenehmigung ohne Weiteres im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise" erledige, wenn die Bundesnetzagentur nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen (teilweise) identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmige. Sähe man dies anders, wäre zumindest vom Vorliegen einer rechtmäßigen Rücknahme gemäß § 48 VwVfG, jedenfalls aber eines rechtmäßigen Widerrufs gemäß § 49 VwVfG auszugehen.

Termin

BVerwG 2 C 17.10 (OVG Lüneburg 5 LB 20/09; VG Stade 3 A 61/06)

26.04.2012 12:00

H. – RA Dr. Jenckel & Kollegen, Lüneburg – ./. Polizeidirektion Oldenburg

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob eine an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit einer Untersuchung durch einen bestimmten Arzt zu unterziehen, ein Verwaltungsakt ist. Handelte es sich um einen Verwaltungsakt, so hätte, da die Behörde den Sofortvollzug nicht angeordnet hatte, der vom Kläger gegen diese Aufforderung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung. Damit wäre der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sich der Untersuchung zu unterziehen. Dann könnte ihm die Verweigerung der Untersuchung nicht angelastet werden, so dass die darauf gestützte Annahme der Dienstunfähigkeit ausgeschlossen ist.

Termin

BVerwG 2 C 4.11 (OVG Hamburg 1 Bf 144/08; VG Hamburg 21 K 2102/07)

26.04.2012 11:00

R. – RA Velten Sondermann, Düsseldorf – ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von überzahltem Ortszuschlag.

Der Kläger hat über einen Zeitraum von zehn Jahren, obwohl ihm nur ein verringerter Ortszuschlag zustand, weil seine Ehefrau in dieser Zeit ebenfalls (als Angestellte) im öffentlichen Dienst tätig war, weiterhin den erhöhten Ortszuschlag erhalten. Den überzahlten Betrag verlangt die Beklagte vom Kläger durch Bescheid zurück.

Aufgrund der geringen Höhe der monatlichen Überzahlungen ist anzunehmen, dass der Kläger die Überzahlungen im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat und deshalb entreichert ist. Fraglich ist, ob er sich auf diese Entreicherung berufen kann. Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Mangel der Zahlungen so offensichtlich gewesen wäre, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Fraglich ist außerdem, ob der Rückforderungsanspruch verjährt ist. Und fraglich ist schließlich, ob die Beklagte im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Billigkeitsentscheidung angesichts eines eigenen Verursachungsbeitrags zur Überzahlung nicht zumindest teilweise von der Rückforderung hätte absehen müssen. Dabei ist ggf. zu klären, ob Rückforderungsentscheidung und Billigkeitsentscheidung trennbare Teile des Bescheids sind, ob also eine rechtsfehlerhafte Billigkeitsentscheidung den Rückforderungsbescheid im Übrigen unberührt lässt oder dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hat.

Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hat vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht obsiegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Termin

BVerwG 7 C 11.11 (VGH Mannheim 3 S 958/09; VG Stuttgart 3 K 3163/08)

26.04.2012 11:00

W. eG – RA Bendel und Partner, Würzburg – ./. Wasserverband Schwarzfeld – RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart

Die klagende Weinbaugenossenschaft war Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet des beklagten Wasserverbands, der eine Beregnungsanlage betreibt. Die Klägerin stellte schon 1993 den Weinbau auf den Hanggrundstücken wegen der ungünstigen Lage ein. Die Grundstücke sind herrenlos, nachdem die Klägerin das Eigentum an diesen Grundstücken im Februar 2008 aufgegeben hat. Die Klage gegen einen Beitragsbescheid für das Jahr 2008 hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit Erfolg, als er sich auf die Zeit nach der Eigentumsaufgabe bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft in dem Wasserverband als Voraussetzung der Beitragspflicht mit der Eigentümerstellung verknüpft sei. Sie ende auch dann, wenn es nach der wirksamen Eigentumsaufgabe keinen Rechtsnachfolger gebe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision.

Termin

BVerwG 3 C 28.11 (VGH Mannheim 12 S 129/09; VG Stuttgart 10 K 4451/06)

26.04.2012 11:00

O. GmbH & Co. KG – RA Sellmann, Blume und Wiemann, Lüneburg – ./. Land Baden-Württemberg

Das klagende Omnibusunternehmen fordert die Festsetzung eines höheren Ausgleichsbetrags für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Im Juli 1997 schlossen der Ostalbkreis und 21 Verkehrsunternehmen, darunter die Klägerin, einen Vertrag über das sog. Ostalb-Abo für Schülermonatskarten. Er sieht vor, dass die teilnehmenden Schüler berechtigt sind, mit ihrer Monatskarte an Schultagen ab 13.30 Uhr und an den schulfreien Tagen ganztags sämtliche Buslinien im Ostalbkreis zu nutzen. Die Karten für Juli und September berechtigen darüber hinaus auch zur Busbenutzung im Ferienmonat August. In der Folgezeit vertraten Klägerin und Beklagter unterschiedliche Auffassungen dazu, wie die Erträge aus dem Verkauf solcher Monatskarten zu berechnen sind; sie sind ein Faktor für die Feststellung des dem Verkehrsunternehmer nach § 45a PBefG zustehenden Ausgleichsanspruchs. Die Klägerin macht geltend, es seien nur die niedrigeren Abonnementspreise anzurechnen; dagegen meint der Landkreis, es sei von den höheren Einzelverkaufspreisen auszugehen, die die Klägerin entsprechend dem Ostalb-Abo-Vertrag tatsächlich erhalten habe.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin eine höhere Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 und eine höhere Vorauszahlung für das Folgejahr erreichen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dieses Urteil geändert und der Klage stattgegeben.

Termin

BVerwG 3 C 20.11 (VGH München 4 B 10.2800; VG Würzburg W 7 K 09.120)

26.04.2012 10:00

F. GmbH – RA Reiners & Partner, München – ./. Freistaat Bayern

Die Klägerin betreibt ein Schlacht- und Zerlegeunternehmen. Sie wendet sich gegen Gebührenbescheide aus den Jahren 2008 bis 2010, mit denen der Beklagte sie zu Gebühren für Fleischhygieneuntersuchungen heranzog. Die Klägerin hält die Bescheide wegen Verstoßes gegen europäisches Recht für rechtswidrig. Sie rügt, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation allgemeine Verwaltungskosten nicht berücksichtigen dürfe und er für die Hygieneuntersuchungen in ihrem Betrieb mehr amtliche Tierärzte als notwendig eingesetzt habe. Dem sind die Vorinstanzen nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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