Bundesverwaltungsgericht

Rede der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marion Eckertz-Höfer anlässlich des Jahrespressegesprächs am 22. Februar 2012

(Es gilt das gesprochene Wort)

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Herzlich willkommen zum diesjährigen Jahrespressegespräch. Es erwartet Sie - im großen Ganzen - das Übliche. Über das Übliche hinaus soll es heute aber auch um die finanziellen Rahmenbedingungen des Bundesverwaltungsgerichts gehen. Die angespannte Finanzlage in Deutschland und Europa zeigt seit vielen Jahren auch in den Gerichtsbarkeiten ihre Wirkung. In diesem Jahr wirkt sie strukturell mehr als in den Vorjahren auf das Bundesverwaltungsgericht ein. Ich komme darauf zurück.

Aber zunächst möchte ich mit Ihnen auf das lebendige Gerichtsjahr 2011 zurückblicken. Sie kennen wahrscheinlich alle inzwischen unsere - notwendig immer wiederkehrenden - Fragestellungen, die wir uns kontrollierend immer wieder selbst stellen. Also: Wie hoch war die Arbeitsbelastung, wie wurde sie bewältigt, was bringt uns die Zukunft - welche Prognosen können gewagt werden? Wie immer geht es zunächst einmal um Zahlen. Wie immer darf dabei nicht vergessen werden: Hinter jeder Eingangs- und Erledigungszahl steckt ein ganz eigener, ein ganz individueller und nicht selten hoch komplexer Fall. Fallserien mit identischen Problemen erreichen das Bundesverwaltungsgericht so gut wie nicht. Das Filtersystem des Revisionszulassungsrechtes weiß dies meist zu verhindern. Das ist auch grundsätzlich gut so. Leider verhindert es auch manchmal, dass uns die Fallgestaltungen von grundsätzlicher Bedeutung wirklich erreichen, oder doch so rechtzeitig erreichen, dass die vorderen Instanzen und das rechtsschutzsuchende "Publikum", also faktisch die Anwaltschaft, etwas davon haben.

Jedenfalls: Die Fallzahlen, die das BVerwG derzeit hat, stellen eine grobe Vereinfachung dar. Bei ihnen gilt es von vornherein zu bedenken, dass unser Gericht inzwischen sehr verschiedene Funktionen zu erfüllen hat. Es ist seiner Funktion nach auch ein Verfassungsgericht. Dies ist an sich nichts Neues: Die Rechtsprüfung an Hand der Verfassungsrechtsprechung, insbesondere auch die verfassungskonforme Auslegung gehörte schon immer zum täglichen verwaltungsgerichtlichen Brot. Fritz Werner, der dritte Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, fand schon in den 50er Jahren die Formel: Verwaltungsrecht ist "konkretisiertes Verfassungsrecht". Ohne diese wichtige Filterfunktion aller obersten Bundesgerichte wäre das Bundesverfassungsgericht als "oberster Hüter" der Verfassung auch wohl kaum noch funktionsfähig, jedenfalls nicht in seiner bisherigen Struktur. In den letzten beiden Jahrzehnten ist allerdings eine neue Aufgabe in den Fokus der gerichtlichen Arbeit gerückt. Es ist dies die Funktion des Bundesverwaltungsgerichts als eines europäischen Gerichts. Natürlich nicht im organisatorischen oder institutionellen Sinne, wohl aber im funktionellen. Im europäischen Mehrebenensystem ist das nationale Verwaltungsrecht zunehmend "konkretisiertes Europarecht". Und dies ist alles andere als eine akademische Betrachtung. Fritz Werner hätte dies heute sicher nicht anders gesehen. Im Bereich des europäischen Grundrechtsschutzes, der sich innerhalb der Koordinaten Grundgesetz, Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta bewegt und dort seinen je eigenen Platz noch suchen muss, stehen wir dabei noch am Anfang einer erkennbar spannenden Entwicklung. Anders im Bereich des europäischen Verwaltungsrechts. Hier können wir bereits tagtäglich unsere Erfahrungen sammeln. Uns wurde hier - anderen Bundesgerichten geht es kaum anders - die Rolle des "Schnittstellenkoordinators" zwischen den europäischen Gerichten in Straßburg und in Luxemburg und dem nationalen Gesetzgeber zugewiesen. Das macht Arbeit, aber lehrreich über den Tellerrand der nationalen Sichtweisen zu blicken, ist es natürlich allemal. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen, nicht zuletzt deshalb, weil der nationale Gesetzgeber häufig nicht vollständig, oder nur verspätet oder auch gar nicht versucht, das europäische Recht - zu dem auch dessen Rechtsprechung gehört - bruchlos mit dem nationalen Recht zu verbinden.

1. Ich sage dies bewusst, bevor ich zu den dürren Zahlen unserer Geschäftsbelastung komme. Eine angemessene Würdigung und Gewichtung unserer Zahlen würde verlangen, die gesamte rechtliche Komplexität der einzelnen Fälle in den Blick zu nehmen. Ich versage mir dies, will Ihnen aber am Ende unsere derzeitigen "Entwicklungsprobleme" nicht verschweigen. Zunächst soll es aber vor allem um den statistischen Vergleich mit dem Vorjahr gehen.

a) Die Eingangszahlen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 sind gegenüber dem Vorjahr leicht (von 1 600 auf 1 655) um 55 Sachen, das heißt um 3,4 % gestiegen. Damit hat sich der Rückgang der letzten Jahre nicht fortgesetzt. Im Einzelnen stellt sich allerdings die Entwicklung der einzelnen Verfahrensarten und Rechtsgebiete höchst unterschiedlich dar:

Die erstinstanzlichen Eingänge (A-Sachen) sind gegenüber 84 im Vorjahr auf 75 zurückgegangen (- 10,7 %). Dies nachdem sie im Jahr 2010 um 42 % gestiegen waren. Gegenüber 2009 hätten wir also immer noch einen Anstieg, und zwar um mehr als 27 %.

Von diesen erstinstanzlichen Verfahren entfielen 35 noch auf Infrastrukturvorhaben nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen ausgelaufen; wegen der Übergangsregelung, nach der bereits eingeleitete Verfahren nach dem alten Recht fortgeführt werden, erreichen uns aber weiterhin Verfahren nach diesem Gesetz und - wie ein Vergleich der Zahlen zeigt - sogar mehr als in den Jahren 2009 oder 2010 (2009: 23; 2010: 27). Weitere 16 neu eingegangene erstinstanzliche Verfahren entfielen auf das Infrastrukturvorhabenplanungsbeschleunigungsgesetz (Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben) bzw. das Energieleitungsausbaugesetz; beide Gesetze listen zusammen 110 Infrastrukturprojekte in ganz Deutschland auf, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Insgesamt sind damit die Eingänge bei den auf den Infrastrukturbereich entfallenden erstinstanzlichen Klagen von 60 im Vorjahr auf jetzt 51 gefallen (- 15,0 %); verglichen mit dem Jahr 2009 ergibt sich hier aber immer noch ein spürbarer Anstieg von fast 20 % - was dafür spricht, dass sich die Zahlen insgesamt im Rahmen einer üblichen Schwankungsbreite bewegen.

Dies zeigen auch ihre unterschiedlichen Auswirkungen in den einzelnen Rechtsgebieten: Im Luftverkehrsrecht sind die Eingänge in Hauptsacheverfahren gegenüber dem Jahr 2010 von 8 auf 13 angestiegen. Im Fernstraßenrecht sind die neu eingegangenen Hauptsacheverfahren von 35 demgegenüber auf 21 zurückgegangen. Im Schienenwegerecht nahmen die Eingänge von 13 auf 7 ab. Im Wasserstraßenrecht haben wir es demgegenüber mit einer starken Zunahme von einem Verfahren im Jahr 2010 auf 9 Verfahren im letzten Jahr zu tun - diese betreffen insbesondere den hoch umstrittenen Ausbau der (Unter- und Außen-)Weser. Im Energieleitungsausbaurecht schließlich gab es einen Rückgang von 3 Verfahren auf eins.

Prognostisch erwarte ich für die kommenden Jahre in diesem Bereich jedenfalls keine großen Rückgänge bei den Eingangszahlen, sondern rechne eher mit einem Anstieg. Denn von den im Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz aufgeführten insgesamt 86 Projekten sind bislang erst 38 Projekte zu uns gelangt. Im Jahr 2008 waren es 10 Projekte, 2009 weitere 9 Projekte und 2010 dann weitere 13 Projekte, die mit Klagen angegriffen wurden. Im Jahr 2011 sind es nun 6 Projekte, und zwar 3 Fernstraßenprojekte, 2 Eisenbahnprojekte und 1 Wasserstraßenprojekt - jeweils mit einer unterschiedlichen Zahl an dagegen gerichteten Klagen. Von den 24 im Energieleitungsausbaugesetz aufgelisteten Projekten wurden insgesamt erst zwei vor dem Bundesverwaltungsgericht klageweise angegriffen (2010 und 2011 je 1). Noch nicht ganz leicht zu prognostizieren ist, was uns die "Energiewende" bringen wird. Derzeit wird geplant, dem Bundesverwaltungsgericht die zu erwartenden Streitigkeiten beim notwendigen Netzausbau erst- und letztinstanzlich zuzuweisen, und zwar in Form einer Spezialzuständigkeit für konkrete Höchstspannungsleitungen.

In den Verfahrensarten, die unsere eigentliche Domäne ausmachen, den Revisionen und ihnen vergleichbaren Verfahren (einschließlich Normenkontrollverfahren und Rechtsbeschwerden im Personalvertretungsrecht) verzeichnen wir einen Rückgang um insgesamt 20 Verfahren, also um ca. 6,5 %, (von 342 auf 322). Ohne die Rechtsbeschwerden im Personalvertretungsrecht könnte man hier, bei einem Rückgang von dann lediglich 1,3 % gegenüber dem Vorjahr, sogar von nahezu konstanten Eingangszahlen sprechen.

Ein Rechtsgebiet, in dem es wiederum zu Steigerungen in den Eingängen kam, ist beispielsweise das Beamtenrecht. Wie verbittert - und mit teilweise wie guten Gründen - inzwischen im öffentlichen Dienst gestritten wird, ließ sich ja schon an der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den W-Besoldungen der Professoren ersehen. Die immense Arbeitsverdichtung im öffentlichen Dienst, sprich: die Verminderung des Personalkörpers bei einem stetig steigenden Umfang der zu erledigenden Aufgaben, sorgt erkennbar für ein angespanntes Klima, welches Klagen begünstigt.

Bei den Beschwerdeverfahren hat sich der Rückgang des letzten Jahres in diesem Jahr nicht weiter fortgesetzt. Im Gegenteil: Hier zeigt sich ein Anstieg von ca. 4,7 %, in absoluten Zahlen von 795 auf 832. Mit ca. 16,9 % an erfolgreichen Beschwerden ist die Erfolgsquote der Beschwerden im Verhältnis zu früheren Jahren leicht gestiegen (2009: 14 %; 2010: 13,4 %)

b) Erledigungszahlen und Verfahrensdauer haben sich im letzten Jahr weiterhin erfreulich entwickelt. Die Erledigungen sind um 4,5 % angestiegen (von 1600 auf 1672). Auch die Zahl der zum Jahresende noch unerledigten Verfahren ist damit gesunken (von 761 auf 745).

Die Revisionen wurden im Durchschnitt nach 11 Monaten und 14 Tagen zu Ende gebracht (2010: 11 Monate und 29 Tage). Dabei verbesserte sich sowohl die Verfahrensdauer der durch Urteil abgeschlossenen Revisionsverfahren (1 Jahr und 22 Tage) als auch die der durch Beschluss erledigten Revisionsverfahren (7 Monate und 20 Tage).

Bei den Nichtzulassungsbeschwerden hat sich die Verfahrensdauer ebenfalls verringert. Sie wurden durchschnittlich in 4 Monaten und 1 Tag erledigt (gegenüber 4 Monaten und 17 Tagen im Vorjahr).

In Bezug auf die besonders wichtigen erstinstanzlichen Verfahren über Infrastrukturprojekte (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bzw. Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, s.o.) zeigt sich folgendes Bild: Die Laufzeit der erstinstanzlichen Verfahren betrug im Jahr 2011 durchschnittlich 11 Monate und 7 Tage (nach 9 Monaten und 11 Tagen im Jahr 2010). Durch Urteil konnten solche Verfahren im Durchschnitt nach 14 Monaten und 21 Tagen (2010: 17 Monate 23 Tage), durch Beschluss nach 6 Monaten und 5 Tagen (2010: 4 Monate 18 Tage) erledigt werden. Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz benötigten im Durchschnitt 3 Monate und 15 Tage (2010: 4 Monate 20 Tage).

Diese Bilanz kann sich sehen lassen. Mit Verfahrenslaufzeiten wie den genannten müssten wir das zum Jahresende in Kraft getretene Gesetz betreffend Entschädigungen bei überlanger Verfahrensdauer nicht scheuen. Unsere Bilanz überzeugt insbesondere dann, wenn man - was für Außenstehende aber naturgemäß schwer ist - die Komplexität vieler der im letzten Jahr erledigten Verfahren berücksichtigt. Einen kleinen Eindruck vermittelt hiervon die Zusammenfassung der 35 wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2011, die wir Ihnen in Kurzform zusammengestellt haben. Jenseits aller Zahlen bekommen Sie dort auch einen Eindruck von der Vielfalt der Themen und Probleme, die in diesem Gericht Jahr für Jahr bewältigt werden.

Was die voraussichtliche Entwicklung betrifft, weist die Situation in den Vorinstanzen nicht auf eine zu erwartende Steigerung der Eingangszahlen hin, von einzelnen Bereichen abgesehen. Allerdings ist mit einer weiteren Belastung durch komplexe und überaus streitig gesehene erstinstanzliche Verfahren zu Infrastrukturvorhaben zu rechnen. Für das Jahr 2012 haben die zuständigen Ministerien 42 Verfahrensabschlüsse nach dem Straßenrecht angekündigt, 25 nach dem Schienenwege- und Eisenbahnkreuzungsrecht, 4 nach dem Wasserstraßenrecht und 9 nach dem Energieleitungsausbaurecht. Auch wenn sich solche uns mitgeteilte Prognosen über zu erwartende Planfeststellungen und damit verbundene Klageeingänge in den letzten Jahren nur teilweise als zutreffend erwiesen haben, müssen wir doch damit rechnen und müssten eigentlich unsere Planungen - soweit dies in unserer Macht steht - auch darauf einstellen.

2. Soviel erst einmal zum letztjährigen Leistungsstand. Ich wünsche mir sehr, dass ich Ihnen im nächsten Jahr vergleichbar gute Zahlen mitteilen kann.

Die Richterinnen und Richter dieses Gerichts werden sicherlich ihr Möglichstes dafür tun, dass die Bilanz in diesem Jahr wieder vergleichbar günstig ist. Ein Ausruhen wird es nicht geben. Diese uns selbst gesetzte "Zielvorgabe", wie man auf neudeutsch heute sagt, wird leider dadurch erschwert, dass das Gericht mit einer Verknappung seiner personellen Ressourcen zu rechnen hat. Das Bundesministerium der Justiz hat entschieden, dass drei von sechs in diesem Jahr eigentlich besetzbaren Richterstellen nicht nachbesetzt werden sollen. Dies ist für uns im Hinblick auf unsere Arbeitsbelastung keine zu vernachlässigende Kleinigkeit. Denn nach unseren eigenen Berechnungen ist das Bundesverwaltungsgericht derzeit adäquat ausgestattet und keineswegs überbesetzt. Im Gegenteil: Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahren, die auf der Grundlage des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes angekündigt sind, würden wir in absehbarer Zeit eine zusätzliche Richterstelle benötigen, die in unserem Haushalt auch vorgesehen ist. Sie ist aber, weil wir unsere Stellen schon immer nur nach dem tatsächlichen Bedarf in Anspruch genommen haben, seit vielen Jahren unbesetzt. Ohnehin haben wir seit Ende der 90er Jahre, also seit Ende der hohen Eingangszahlen im Asylrecht, mehr als zwei voll ausgestattete Senate eingespart. Man wird also nicht sagen können, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht um eine möglichst effiziente Nutzung der ihm zugestandenen personellen Kapazitäten bemüht oder dabei an selbstkritischer Reflexion gespart.

Nicht, dass ich falsch verstanden werde. Selbstverständlich unterstütze ich die Sparbemühungen der Bundesregierung; um es durchaus gesellschaftspolitisch zu sagen: Das Anliegen, nicht auf Kosten der nachfolgenden Generationen zu haushalten, ist eher zu spät als zu früh in den Blick genommen worden. Nur, wie werden die Sparbemühungen umgesetzt? Es geht unverändert um die Frage, wie viel ist uns, unserer Gesellschaft, ein effektives Rechtssystem, und damit seine vollziehende Rechtsprechung im Vergleich zu anderen Gemeinschaftsgütern wert. Eine Frage, die bislang bei all den Sparbemühungen nicht gestellt wurde. So ist das leider.

Um die Relationen einmal zu verdeutlichen, will ich ein paar Zahlen nennen: Von den 306,2 Mrd. Euro des Bundeshaushalts 2012 beanspruchen die Bundesgerichte knapp 3 Zehntausendstel, nämlich knapp 90 Mio. Der Anteil des Bundesverwaltungsgerichts am Bundeshaushalt macht knapp 5-6 Hunderttausendstel aus. Von diesen Summen nehmen die Gerichte übrigens noch immer einen Teil, das BVerwG typischerweise zwischen 1 und 3 Mio. €, in Form von Gerichtsgebühren selbst wieder ein - was sogar mehr sein könnte, wenn der Gesetzgeber bei Streitwerten über 30 Mio. die Gerichtsgebühren nicht "gedeckelt" hätte. Im Vergleich dazu und durchaus willkürlich ausgewählt: Das Bundesamt für Verfassungsschutz verfügt über einen Etat von 174 Mio.; das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen über einen Etat von 76,6 Mio. Ich möchte nicht falsch verstanden werden: Beide Institutionen leisten sicherlich überaus wertvolle Arbeit. Die Frage, was Rechtsprechung uns, der Gesellschaft, wert ist, vor allem was uns konkret die Arbeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes wert ist, die unsere Verfassung in Art. 95 des Grundgesetzes ausdrücklich vorsieht, muss jedoch gestellt werden. Die Antworten hierzu müsste es dazu eigentlich geben, bevor die Ressourcen einer guten und zeitnahen Rechtsprechung unterminiert werden.

Ich hätte heute zu dem Thema nichts weiter gesagt, wenn ich nicht das Gefühl haben müsste, dass die vom Bundesfinanzministerium ausgegebenen formalisierten Verfahrensvorgaben zur Einsparung insgesamt in eine falsche Richtung weisen. Jedenfalls für die Bundesgerichte. Diese haben Personalkosten von deutlich mehr als 80 %. Das liegt in der Natur der Sache. Das BVerwG ist darüber hinaus ohnehin knapp ausgestattet, da es die meisten nicht unmittelbar gerichtsrelevanten Serviceleistungen bereits "outgesourct" hat und sich darüber hinaus immer wieder reorganisiert hat, um Personal einzusparen. Es ist absehbar, dass dies so nicht weitergehen kann.

Angesichts dieser Sachlage - um nicht zu sagen: dieser entstehenden Notlage - kann ich nur hoffen, dass der Richterwahlausschuss bei der diesjährigen Wahl - für das Bundesverwaltungsgericht sind immerhin noch drei Stellen zu besetzen - die leistungsstärksten Kandidatinnen und Kandidaten herausgreift, die man finden kann. Denn es gibt zwar durchaus viele gute Richter in der Republik, aber doch nicht sehr viele, die auch in der Lage sind, bei starkem Arbeitsanfall unverändert Höchstleistungen zu erbringen, und die dazu absehbar auch bereit sind.

3. Nach diesem Appell an die Zuständigen: Zwei rechtspolitische Themen möchte ich doch noch aufgreifen. Sie klingen nur äußerlich juristisch-technisch:

Zum Ersten geht es um die Pläne der Bundesregierung zur Neustrukturierung von Planfeststellungsvorhaben. Ein Entwurf zu dem "Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren" - Planungsvereinheitlichungsgesetz - befindet sich derzeit in der Verbandsanhörung. Leider geht der Entwurf - der durchaus manches Begrüßenswerte enthält - bei Großvorhaben nicht konsequent in die Richtung auf eine frühe und verbindliche Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung von Planungsalternativen. Zwar wird die "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angestrebt (§ 25 Abs. 3 VwVfG). Die Entwurfsbegründung hebt auch -- im Anschluss insbesondere an die mit "Stuttgart 21" gesammelten Erfahrungen - das zunehmende Interesse der Bürger an frühzeitiger Beteiligung und Mitsprache hervor. Der Gesetzesentwurf betont das Ziel, Planungen durch Transparenz und Partizipation im Hinblick auf die Akzeptanz der Vorhaben zu optimieren. Wer wollte derartige Ziele nicht für lobenswert halten. Aber: Es ist keine Pflicht des Vorhabenträgers vorgesehen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten, sondern es gibt nur eine Pflicht der zuständigen Behörde, bei dem Träger der Planung auf eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Auch ist die "betroffene Öffentlichkeit" erkennbar nur diejenige, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und die daher ohnehin schon nach geltendem Recht - wenn auch erst in einem späteren Erörterungstermin - beteiligt werden muss. Das Anliegen einer nicht nur frühen, sondern auch möglichst breiten Partizipation wird durch den Gesetzentwurf also leider nicht aufgenommen, zumal - wie gesagt - auch Planungsalternativen nicht vorgestellt werden müssen. Aber um die geht es nach aller Erfahrung besonders. In dieser eher unverbindlichen und zaghaften Ausgestaltung erscheint der Wert der geplanten Neuregelung doch insgesamt eher zweifelhaft. Aber vielleicht werden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ja noch ein paar rechtliche Stützpfeiler eingerammt, die bei künftigen Großvorhaben zu einer deutlicher verankerten Partizipation führen. Das würde der allgemeinen Tendenz des europäischen Rechts entsprechen. Eine wirklich effektive frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hätte neben ihrer demokratischen Würde sicherlich auch den Effekt, spätere Gerichtsverfahren zu entlasten und trüge dazu bei, dass diese Verfahren nicht als "Ersatzöffentlichkeit" verstanden werden.

Zum Zweiten, ein rechtspolitisches Ärgernis: Es ist die Einflussnahme des Bundesministeriums der Verteidigung auf die Zusammensetzung unserer Wehrdienstsenate. Diese Einflussnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie beruht auf einer regierungsinternen Vereinbarung aus dem Jahr 1970. Der Bundesminister der Verteidigung will hieran festhalten, wie er in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und -richter ausgeführt hat. Damit droht die Absicht der Bundesjustizministerin zu scheitern: Diese war und ist nämlich bereit, auf ihr Recht der Bestimmung, welche Richterinnen und Richter in den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken (nach § 80 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung), zu verzichten. Es wäre sehr zu wünschen, dass es im Rahmen der anstehenden Änderung der Wehrdisziplinarordnung doch noch zu der längst überfälligen Streichung des § 80 Abs. 2 WDO kommt, einer Vorschrift, die im Staat des Grundgesetzes eigentlich keine Daseinsberechtigung hat. Das Ganze hat ein "Geschmäckle"! Das muss und sollte nicht sein.

4. Zu guter Letzt: Auch in diesem Jahr möchte ich Ihren Blick wieder auf unser Domizil lenken! Wir sind diesen Sommer vor genau zehn Jahren hier eingezogen. Dieses kleine Jubiläum möchten wir mit einem Tag der offenen Tür feiern. Ich lade dazu herzlichst ein, schon heute. Termin ist der 25. August 2012. Bitte vormerken! Geplant sind nach inzwischen bewährter Tradition Rundgänge durch das Gerichtsgebäude, Einblicke in die Arbeit der Richter, der Geschäftsstelle, der Bibliothek sowie der Gerichtsverwaltung. Auch erwarte ich wieder ein spannendes Familienprogramm. Wir hoffen auf zahlreiche Gäste!

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