Bundesverwaltungsgericht

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BVerwG 9 C 8.11 (OVG Münster 11 A 2202/09; VG Düsseldorf 16 K 3858/09)

29.02.2012 10:00

B. – RA Dr. Petermann & Wolfering, Düsseldorf – ./. Land Nordrhein-Westfalen

Die Beteiligten streiten sich über die Zulässigkeit von Werbeschildern an einer Bundesautobahn.

Der Kläger betreibt ein Schnellrestaurant, für das er Werbeschilder in Höhe einer Anschlussstelle der Bundesautobahn A 1 anbringen ließ. Die beiden Abfahrten der A 1 enden gegenüber den Standorten der Werbeschilder in mehrspurigen Aufweitungen. Die Schilder zeigen das Logo des Schnellrestaurants und darunter einen Schriftzug mit Richtungspfeil und Entfernungsangaben. Der Abstand zwischen den Schildern und der nördlichen Begrenzungslinie der Autobahnabfahrt beträgt weniger als 40 m. Der Beklagte versagte die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot, Anlagen jeder Art in einer Entfernung von bis zu 40 m längs einer Bundesautobahn zu errichten.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Anbauverbot des Bundesfernstraßengesetzes greife nicht, weil die Werbeschilder nicht längs, sondern quer zur Bundesautobahn stünden und im Einmündungsbereich der Anschlussstelle eine besondere Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit nicht bestehe. Hiergegen wendet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.


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