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Entscheidung

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BVerwG 6 C 9.11 - Urteil

25.01.2012 PDF-Download Bestellen

Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung; anlasslose offene Überwachung; Bildaufzeichnung; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Strafverfolgungsvorsorge; Strafverfolgung; Gesetzgebungskompetenz; Rechtsstaatsprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.;

Entscheidung eingestellt am: 14.03.2012

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 6/2012

BVerwG 6 C 9.11

25.01.2012

Videoüberwachung der Reeperbahn zulässig

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 9.11 (OVG Hamburg 4 Bf 276/07; VG Hamburg 4 K 2800/06)

25.01.2012 13:00

R. – RA Audörsch, Hamburg – ./. Freie und Hansestadt Hamburg

Die Klägerin wehrt sich gegen den Betrieb einer in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung
im Straßenraum aufgestellten Videoüberwachungskamera. Sie ist Mitmieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss eines auf der „Reeperbahn“ gelegenen Hauses. In dem Gebäude befinden sich neben weiteren Wohneinheiten auch Räumlichkeiten für Diskotheken. Der Hauseingang führt durch eine durchbrochene Metallgittertür in ein von der Reeperbahn einsehbares Treppenhaus. Die Reeperbahn wird polizeilich überwacht durch Videokameras, die um 360° geschwenkt und variabel geneigt werden können und auch über eine Zoomfunktion verfügen. Eine der Kameras erfasst in ihrem Schwenkbereich das Wohnhaus der Klägerin. Zum Schutz der Privatbereiche ist eine sog. „Schwarzschaltung“ etabliert worden, die grundsätzlich eine Übertragung und Aufzeichnung von Bildern verhindert. Die „Schwarzschaltung“ bezieht sich auf die Wohnräume der Klägerin, nicht hingegen auf den Eingangsbereich des Hauses. Die Klage, mit der die Klägerin einen weitergehenden Schutz begehrte, hatte bereits in den Vorinstanzen teilweise Erfolg: Der Beklagten wurde untersagt, die „Schwarzschaltung“ der Videokamera in Bezug auf die Wohnung der Klägerin aufzuheben, und sie wurde darüber hinaus verurteilt, die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Gebäudes zu unterlassen. Mit der durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Videoüberwachung vor ihrer Wohnung vollumfänglich, d.h. auch im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen.

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