Bundesverwaltungsgericht

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BVerwG 6 A 2.11

29.02.2012 11:30

Niedersächsischer Landtag ./. Land Hessen

Herausgabe von Akten an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Der Niedersächsische Landtag hat einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Vorgänge in der Schachtanlage Asse II aufzuklären. Der Untersuchungsausschuss beschloss Beweis zu erheben durch Beiziehung aller im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in den 1980er Jahren gegen drei auf dem Feld der Nukleartechnik tätig gewesene Unternehmen geführt worden sind. Das Land Hessen verweigerte die Herausgabe, weil es sich um personenbezogenes Archivgut mit besonderen, noch nicht abgelaufenen Schutzfristen handele. In der daraufhin vom Niedersächsischen Landtag erhobenen Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist, geht es um die Reichweite der im Grundgesetz verankerten Pflicht zur Amtshilfe und deren Grenzen, insbesondere um das Verhältnis des Amtshilfeanspruchs zu Vorschriften eines Landesarchivgesetzes, das zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter die Herausgabe von Archivgut ausschließt, sowie um die Frage, welche Bedeutung den Regelungen zu den Beweiserhebungsbefugnissen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in diesem Zusammenhang zukommen.

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BVerwG 9 A 14.11

29.02.2012 11:00

T. GmbH – RA Schultz und Seldeneck, Berlin ./. Freistaat Thüringen

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den Um- und Ausbau der Bundesstraße B 88 von der Bundesautobahn A 4 bis zur Gewerbegebietsanbindung Maua und den Neubau der B 88 Ortsumgehung Rothenstein. Sie ist der Auffassung, dass die Planung die von ihr angestrebte Nutzung einer vorhandenen Untertageanlage als Sicherheitsdepot vereitele bzw. erschwere. Hilfsweise begehrt sie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen zur Sicherung der beabsichtigten Nutzung.

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BVerwG 7 C 8.11 (VGH Kassel 6 A 400/10; VG Kassel 5 K 1402/07.KS)

29.02.2012 11:00

1. v. B., 2. v. B. – RA Dr. Hartwig Stiebler, Düsseldorf – ./. Land Hessen – RA Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin

Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut

Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf ihre Felder brachten sie Rapssaatgut auf, das der Erzeuger zuvor in zertifizierten Laboren auf zufälligen Besatz mit gentechnisch veränderten Organismen hatte untersuchen lassen; in den Proben waren keine entsprechenden Verunreinigungen nachgewiesen worden. Nachdem später in einer weiteren Untersuchung einer Probe der Rapssorte geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern den weiteren Anbau oder das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Vernichtung des bereits ausgesäten Saatguts an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten, so dass die getroffene Anordnung unabhängig davon erforderlich und angemessen sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger von den gentechnischen Verunreinigungen des Saatgutes keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem die Kläger der sofort vollziehbaren Anordnung nachgekommen waren, hat das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt. Es sei zwar davon auszugehen, dass das von den Klägern erworbene und ausgesäte Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten habe. Die Aussaat dieses Samens in Unkenntnis der Verunreinigung sei aber kein „gezieltes" Ausbringen und stelle folglich keine nach dem Gentechnikgesetz genehmigungspflichtige Freisetzung dar. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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BVerwG 9 C 8.11 (OVG Münster 11 A 2202/09; VG Düsseldorf 16 K 3858/09)

29.02.2012 10:00

B. – RA Dr. Petermann & Wolfering, Düsseldorf – ./. Land Nordrhein-Westfalen

Die Beteiligten streiten sich über die Zulässigkeit von Werbeschildern an einer Bundesautobahn.

Der Kläger betreibt ein Schnellrestaurant, für das er Werbeschilder in Höhe einer Anschlussstelle der Bundesautobahn A 1 anbringen ließ. Die beiden Abfahrten der A 1 enden gegenüber den Standorten der Werbeschilder in mehrspurigen Aufweitungen. Die Schilder zeigen das Logo des Schnellrestaurants und darunter einen Schriftzug mit Richtungspfeil und Entfernungsangaben. Der Abstand zwischen den Schildern und der nördlichen Begrenzungslinie der Autobahnabfahrt beträgt weniger als 40 m. Der Beklagte versagte die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot, Anlagen jeder Art in einer Entfernung von bis zu 40 m längs einer Bundesautobahn zu errichten.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Anbauverbot des Bundesfernstraßengesetzes greife nicht, weil die Werbeschilder nicht längs, sondern quer zur Bundesautobahn stünden und im Einmündungsbereich der Anschlussstelle eine besondere Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit nicht bestehe. Hiergegen wendet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

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BVerwG 2 C 76.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 4491/09); BVerwG 2 C 79.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09); BVerwG 2 C 2.11 (VG Gelsenkirchen 1 K 4879/09)

23.02.2012 14:00

K. – RA Dr. Jürgen Kupferschläger, Ulf Breitkreutz, Dr. Ulrich Wiese u.a., Recklinghausen – ./. Land Nordrhein-Westfalen – RA Busse & Miessen, Bonn

B. – EGH Rechtsanwälte Partnerschaft, Wiesbaden – ./. Land Nordrhein-Westfalen

Sch. – RA Buyting, Dercks, Waschk & Wehde, Bochum – ./. Land Nordrhein-Westfalen – RA Busse & Miessen, Bonn

In den Verfahren, die Sprungrevisionen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffen, wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die neuen Regelungen der Altersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme als Beamter in der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die alten Regelungen im Jahr 2009 wegen Unbestimmtheit für unwirksam erklärt hat, weil die Verwaltung voraussetzungslos Ausnahmen von der Altersgrenze des vollendeten 35. Lebensjahres machen konnte, hat der Verordnungsgeber die Altersgrenze auf das vollendete 45. Lebensjahr festgesetzt und Ausnahmen für Schwerbehinderte, im öffentlichen Interesse und in Fällen unbilliger Härte festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht die Wirksamkeit der neuen Regelungen in ständiger Rechtsprechung.

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BVerwG 2 A 5.10

23.02.2012 10:00

F. – RA Schmid-Drachmann, Ribet Buse & Partner GbR, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit.

Der Kläger ist Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes. Sein Dienstort ist Berlin. Er wendet sich gegen den Bescheid, durch den seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist. Dabei macht er in erster Linie geltend, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend bei Bundesbehörden in und um Berlin nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gesucht habe. Außerdem müsse der Dienstherr im Hinblick auf den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ durch organisatorische Änderungen ggf. einen geeigneten Dienstposten schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

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BVerwG 6 C 11.11 (VG Koblenz 2 K 216/10.KO); BVerwG 6 C 31.11 (VG Koblenz 7 K 468/10.KO)

22.02.2012 10:30

K. – RA Michael Hofferbert und Ulrich Koch, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

H. – RA Michael Hofferbert und Ulrich Koch, Frankfurt am Main – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

Die Kläger in den beiden zu einem gemeinsamen Verhandlungstermin geladenen Verfahren sind als Soldaten auf Zeit Sanitätsoffiziere der Bundeswehr. Sie begehren ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Nach der ständigen, in den 1980er Jahren begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben aktive Sanitätsoffiziere, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil ihr Dienst kein Kriegsdienst mit der Waffe ist. Wenn den Betroffenen ihr Gewissen auch die Leistung des Sanitätsdienstes verbietet, sind sie darauf verwiesen, einen Antrag auf Entlassung nach dem Soldatendienstrecht zu stellen.

Unter Berufung auf diese Rechtsprechungsgrundsätze wies das Bundesamt für den Zivildienst die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Koblenz ebenfalls als unzulässig bewertet.

In den Verfahren über die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger wird zu klären sein, ob an der Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst und den oben beschriebenen Rechtsprechungsgrundsätzen vor allem unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen seit einigen Jahren die Auslandseinsätze der Bundeswehr stattfinden, festgehalten werden kann.

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BVerwG 7 A 21.10

16.02.2012 10:30

E. Eingetragene Genossenschaft – RA Sammler und Usinger, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Klägerin, ein Erbbauverein, der in den 1990er Jahren mehrgeschossige Wohnbebauung nördlich des Hauptbahnhofs Berlin zwischen der Lehrter Straße und dem Gelände des früheren, zwischenzeitlich zurückgebauten Containerbahnhofs verwirklichte, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2010 für die Errichtung der S 21. Mit diesem Vorhaben soll die Nordringanbindung des Berliner S-Bahn-Systems an den Hauptbahnhof erfolgen und zwar über zwei Kurven von Berlin-Westhafen und Berlin Wedding. Der Bebauungsplan für die Wohnanlage sieht verpflichtend den Einbau von Schallschutzfenstern vor.

Unmittelbar ostseitig der Wohnanlage der Klägerin führen die bereits 1995 planfestgestellten Fernbahngleise vorbei, über die Schienenverkehr zwischen Berlin/Hamburg und Berlin/Hannover sowie über einen sog. Overfly nach Rostock/Stralsund abgewickelt wird. Die Gleise der bereits im Jahre 2005 planfestgestellten S 21 sind weiter östlich, zum großen Teil in Parallellage mit denen der Fernbahn angeordnet. Durch die nunmehrigen Änderungen an der S 21 erhöht sich der Lärmeintrag auf die Wohnanlage der Klägerin in geringem Maße zusätzlich.

Mit der hiergegen erhobenen Klage fordert die Klägerin im Wesentlichen aktiven Lärmschutz zwischen den Gleisen der Fernbahn und der Wohnanlage ein. Hilfsweise werden Entschädigungsansprüche wegen einer Wertminderung der Wohnanlage geltend gemacht.

Termin

BVerwG 1 C 7.11 (VGH Mannheim 11 S 2/11; VG Karlsruhe 5 K 1778/09)

14.02.2012 10:00

D. – RA Wohlfarth, Dr. Gutmann, Pitterle u.a., Stuttgart – ./. Land Baden-Württemberg

Der 1978 im Kosovo geborene Kläger reiste 1996 nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren und Eheschließung mit einer Deutschen erhielt er im Jahr 2000 eine befristete und später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Februar 2008 wurde er wegen Beihilfe zum vollendeten bzw. versuchten schweren Bandendiebstahl in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe ihn im Juni 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Die Klage des inzwischen von seiner deutschen Ehefrau geschiedenen und mit einer Kosovarin verheirateten Klägers blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat auf die Berufung des Klägers die Ausweisung aufgehoben. Da vom Kläger derzeit keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisung, die allein der Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten diene, rechtswidrig. Die von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsfigur der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen habe nicht nur bei Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, sondern auch bei in Deutschland nachhaltig „verwurzelten“ Ausländern ihre Berechtigung jedenfalls mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 1. Dezember 2009 grundsätzlich verloren. Mit Blick auf die Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK sei sie nur noch ausnahmsweise bei ganz besonders schweren Straftaten (etwa Terrorismusdelikten) zulässig. Eine solche Straftat liege bei dem Kläger, der seit 14 Jahren in Deutschland lebe und hier nachhaltig „verwurzelt“ sei, nicht vor. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten.

Termin

BVerwG 5 C 10.11 (OVG Lüneburg 4 LC 151/09; VG Osnabrück 4 A 29/09)

09.02.2012 11:30

K. – RA Peter Koch, Hannover – ./. Stadt Osnabrück

Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld ohne Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einem Bankguthaben, das aus ihm zugeflossenem Schmerzensgeld besteht. Er hatte wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld in Höhe von etwa 107 000 € erhalten. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte die Beklagte unter Hinweis auf diesen Betrag ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und hinsichtlich der Höhe des Wohngelds die Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld mindernd berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Auffassung mit Bundesrecht vereinbar ist.

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